martedì
30 abril, 2024

STATUTEN DER

KONGREGATION DER MISSION

Das Leben in der

Kongregation der Mission

Kapitel I – Unsere apostolische Tätigkeit

(Konstitutionen Artikel 10 – 18)

1. – Werke, die nach reiflicher Überlegung nicht mehr  unserer Berufung zu entsprechen scheinen, sollen nach und nach aufgegeben werden.

2. – Angesichts des aktuellen Kontexts der Globalisierung stellen zahlreiche Faktoren und Situationen den Glauben auf die Probe und sind Herausforderungen für die traditionellen Methoden der Verkündigung. Die Mitbrüder werden dies alles gebührend berücksichtigen, überzeugt, dass diese Situation ein persönliches und gemeinschaftliches Zeugnis des festen Glaubens an Gott und Jesus Christus fordert, und die Suche nach neuen Wegen ihre Berufung als Missionare für die Armen gut zu verwirklichen.

3. – Die Provinzen und die einzelnen Häuser werden bei ihren Unternehmungen in brüderlicher Weise miteinander, mit dem Diözesanklerus, mit anderen Gemeinschaften und mit den Laien zusammenarbeiten.

4. – Die Mitbrüder werden den ökumenischen Dialog pflegen und sich an der Lösung der religiösen, sozialen und kulturellen Probleme zusammen mit Christen und Nichtchristen beteiligen.

5. – Für die Missionsarbeit gelten folgende Normen:

  1. Die Provinzen sind füreinander verantwortlich und sollen von sich aus oder wenn der Generalsuperior dazu auffordert, Hilfe leisten;
  2. Die einzelnen Provinzen oder mehrere zusammen sollen wenigstens ein Missionsgebiet haben, um Mitbrüder als Arbeiter in die Ernte dorthin zu senden;
  3. Den Mitbrüdern wird die Möglichkeit gegeben, das Missionswerk konkret zu unterstützen, auch dadurch, dass sie sich persönlich für die Evangelisierung zur Verfügung stellen;
  4. Auch die Mitarbeit in den Missionswerken der Gesamtkirche und der Ortskirche wird den Mitbrüdern empfohlen. Unsere eigenen Missionswerke sollen darauf ausgerichtet werden.

6. – Die für die Missionen bestimmten Mitbrüder müssen sich auf ihre Arbeit durch das Studium der Verhältnisse des Landes, in dem sie arbeiten sollen, vorbereiten. Sie sollen in der Lage sein, dort spezielle Aufgaben zu übernehmen, damit ihr Einsatz auch wirklich den örtlichen Bedürfnissen entspricht.

7. – § 1. In ihren apostolischen Tätigkeiten müssen sich die Mitbrüder bemühen die Vinzentinische Familie und die Laiengemeinschaften, die Teil der Familie sind, zu fördern und zu unterstützen.

§ 2. Alle Mitbrüder müssen sich ausreichend  vorbereitet haben, um diesen Dienst in den verschiedenen Branchen der Vinzentinischen Familie zu leisten und bereit sein zu dienen, wenn es von ihnen gefordert wird.  

§ 3. Das Herzstück dieses Dienstes wird daraus bestehen, die eigene Erfahrung des Glaubens im Lichte der Lehre der Kirche und dem vinzentinischen Geist zu teilen. Damit dieser Dienst den heutigen Bedürfnissen gerecht wird, müssen wir auf die theologisch-spirituelle, technische, berufliche und soziopolitische Ausbildung, die für diese Aufgabe notwendig ist, achten.

§ 4. Falls Häuser geschlossen werden, achten wir besonders darauf die Kontinuität der Laiengruppen, die sie für ihre Aufgaben benötigen, zu wahren.

8. – Zur gegenseitigen Information über unsere missionarischen Aufgaben und die pastoralen Methoden sind Zusammenkünfte zwischen verschiedenen Provinzen zu fördern; denn die Pastoral muss immer wieder den konkreten Umständen und den laufenden Veränderungen angepasst werden.

9. – § 1. – Es ist Sache der Provinzen, den jeweiligen Verhältnissen angepasste Normen für die soziale Tätigkeit festzulegen und die konkreten Mittel zu bestimmen, durch die der soziale Ausgleich erreicht werden kann.

§ 2. – Die Mitbrüder sollen, Zeit und Umständen entsprechend, den Vereinigungen zur Verteidigung der Menschenrechte und der Förderung von Gerechtigkeit und Frieden ihre Mithilfe nicht versagen.

10. – § 1. Pfarreien gehören zu den apostolischen Aufgaben der Kongregation der Mission, sofern die Tätigkeit, die die Mitbrüder dort ausüben, mit deren Ziel und Natur übereinstimmen und der Priestermangel es erfordert.

§ 2. – Diese Pfarreien der Kongregation müssen sich in der Hauptsache aus Armen zusammensetzen oder mit Seminaren verbunden sein, die von uns geleitet werden.

11. – § 1. – In der Erkenntnis der großen Bedeutung, die Erziehung und Bildung für Jugendliche und Erwachsene haben, sollen die Mitbrüder Lehr- und Erziehungsaufgaben in Übereinstimmung mit dem Ziel der Kongregation übernehmen.

§ 2. – Das gilt nicht nur in Schulen aller Art, sondern auch in der Familie, am Arbeitsplatz, überhaupt in allen gesellschaftlichen Bereichen und Altersgruppen.

§ 3. – Schulen, Kollegien und Universitäten sollen den Umständen entsprechend Arme aufnehmen, um deren Aufstieg zu fördern. Um ein christlich soziales Bewusstsein zu vermitteln, soll in den Auszubildenden der Sinn für die Armen im Geist unseres Gründers geweckt werden.

12. – Zu Mitteln, die die Kongregation bei der Evangelisierung benützt, gehören die technischen Kommunikationsmittel, damit das Wort des Heils weit und wirksam unter die Menschen gebracht wird.

Kapitel II – Das Gemeinschaftsleben

(Konst. Art. 19 – 27)

13. – Kranke und alte Mitbrüder, oder diejenigen in besonderen Situationen, die auf eine besondere Art mit dem leidenden Christus vereint sind, sind Teil unseres Werkes der Evangelisierung. Wir kümmern uns darum, sie in angemessener Weise zu unterstützen. In dem Fall, wo sie nicht länger im Haus bleiben können, in dem sie gedient haben, obliegt es der Verantwortung des Visitators und seinem Rat, nach sorgfältiger Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten und nach Rücksprache mit dem hilfsbedürftigen Mitbruder,  eine angemessene Entscheidung zu treffen.

14. – § 1. – Mitbrüder, die durch die Aufgabe, die ihnen die Gemeinschaft übertragen hat, gezwungen sind allein zu leben, sollen dafür sorgen, dass sie immer wieder eine gewisse Zeit in der Gemeinschaft verbringen, um die Wohltat des gemeinsamen Lebens zu erfahren. Wir aber wollen ihnen innerlich nahe sein, um sie in ihrem Alleinsein zu stützen, und sie herzlich einladen, von Zeit zu Zeit wieder die brüderliche Gemeinschaft mit uns zu teilen.

§ 2. – Mitbrüder, die sich in Schwierigkeiten befinden, wollen wir in brüderlicher Weise beistehen.

15. – § 1. – Den Verpflichtungen gegen unsere Eltern wollen wir getreu nachkommen unter Berücksichtigung unserer Aufgaben und des Gemeinschaftslebens.

§ 2. – Wir wollen Mitbrüder, Priester und andere Gäste bereitwillig in unsere Häuser aufnehmen.

§ 3. –  Den Menschen, die sich in Not befinden und unsere Hilfe erbitten, wollen wir großherzig helfen, um ihre Notlage zu beheben.

§ 4. – In unsrem brüderlich Umgang wollen wir auch die einbeziehen, die mit uns zusammenarbeiten.

16. – Der gemeinsame Pal, den jede Hausgemeinschaft möglichst zu Beginn eines jeden Arbeitsjahres erstellt, soll umfassen: die apostolische Tätigkeit, das Gebetsleben, den Gebrauch der zeitlichen Güter, das christliche Zeugnis am Ort des Wirkens, die Fortbildung, die Zeiten für Erholung und Studium, die Tagesordnung. Dies alles muss einer regelmäßigen Prüfung unterzogen werden.

Kapitel III – Keuschheit, Armut, Gehorsam

(Konst. Art. 28 – 39)

17. – § 1. Die Provinzversammlung sollte ihre Normen zur Handhabung der Armut anpassen, die den Konstitutionen, dem Geist der Allgemeinen Regeln und dem Grundgesetz der Armut in der Kongregation, das von Alexander VII erlassen wurde, entsprechen.

§ 2. Die einzelnen Provinzen und die Hausgemeinschaften sollten unter Beachtung der verschiedenen Gegebenheiten nach Wegen suchen, die evangelische Armut zu üben und sie von Zeit zu Zeit überprüfen, in der Gewissheit, dass die Armut nicht nur einen Schutz für die Gemeinschaft darstellt (cf. CR III, 1), sondern auch die Voraussetzung für Erneuerung und ein Zeichen des Fortschritts in unserer Berufung sowohl in der Kirche als auch in der Welt ist.

18. – Die Provinzen, die Hausgemeinschaften und jeder Mitbruder sollten sich ernsthaft der Vertiefung des Gelübdes der Beständigkeit verschreiben, dass die totale Hingabe ihrer selbst in der Nachfolge Christus, dem Verkünder des Evangeliums beinhaltet und während ihres gesamten Lebens in der Kongregation der Mission zu bleiben.

Kapitel IV – Das Gebet

(Konst. Art. 40 – 50)

19. – Die in der Kongregation gebräuchlichen Frömmigkeitsformen wollen wir gemäß dem gemeinsamen Plan pflegen, vor allem die Lesung der Heiligen Schrift, besonders des Neuen Testamentes, die Verehrung des Allerheiligsten Altarsakramentes, die gemeinsame Betrachtung, die Gewissenserforschung, die geistliche Lesung, die jährlichen Exerzitien und die Annahme einer geistlichen Führung.

Kapitel V – Die Mitglieder

1. Aufnahme in die Kongregation der Mission

(Konst. Art. 53 – 58)

20. – § 1. – Das Innere Seminar beginnt für einen Kandidaten, wenn seine Aufnahme gemäß den Provinznormen vom Direktor oder dessen Stellvertreter ausgesprochen wird.

§ 2. – Die Kongregation soll zu gegebener Zeit rechtskräftige Abmachungen treffen, auch, wenn notwendig, für den zivilen Bereich, damit sowohl die Rechte des Mitbruders als auch die der Kongregation gebührend abgesichert sind für den Fall, dass der Mitbruder aus freien Stücken austritt oder entlassen wird.

21. – Der Gute Vorsatz wird in der Kongregation in direkter der erklärender Form ausgesprochen.

  1. Direkte Form: Herr, mein Gott, ich. N.N., nehme mir vor, in der Nachfolge Christi, der das Evangelium verkündete, mein ganzes Leben in der Kongregation der Mission der Evangelisierung der Armen zu widmen. Daher nehme ich mir vor, Keuschheit, Armut und Gehorsam gemäß den Konstitutionen und Statuten unserer Kongregation mit deiner Gnade zu bewahren.
  2. Erklärende Form: Ich, N.N., nehme mir vor, in der Nachfolge Christi, der das Evangelium verkündete, mein ganzes Leben in der Kongregation der Mission der Evangelisierung der Armen zu widmen. Daher nehme ich mir vor, Keuschheit, Armut und Gehorsam gemäß den Konstitutionen und Statuten unserer Kongregation mit der Gnade Gottes zu bewahren.

22. – § 1. – Der „Gute Vorsatz“ muss in Gegenwart des Superiors oder eines von ihm bestimmten Mitbruders ausgesprochen werden.

§ 2. – Weitere Bestimmungen über den „Guten Vorsatz“ oder seine Erneuerung, über eine evtl. zusätzliche Form der zeitlichen Bindung an die Kongregation und über die Rechte und Pflichten der Mitbrüder in der Zeit von ihrer Aufnahme bis zur endgültigen Inkorporierung sollen von der Provinzversammlung getroffen werden.

23. – Weitere Bestimmungen hinsichtlich der Zeit der Gelübdeablegung sind Sache der Provinzversammlung.

24. – In besonderen Umständen kann die Provinzversammlung dem Generalsuperior zur Gutheißung mit Zustimmung seines Rates eine eigene Formel für den „Guten Vorsatz“ und die Gelübde vorlegen, wobei allerdings die wesentlichen Elemente der festgelegten Formeln beizubehalten sind.

2. Rechte und Pflichten der Mitbrüder

(Konst. Art. 59 – 64)

25. – Weder aktives noch passives Wahlrecht haben:

1. die Kraft eines Indults außerhalb der Kongregation leben gemäß dem besonderen Recht der Kongregation und einer dem Indult beigefügten Klausel;

2. Mitbrüder, die zu Bischöfen geweiht oder ernannt wurden, sowohl während der Amtszeit als auch danach, wenn sie nicht zum gemeinsamen Leben zurückgekehrt sind;

3. Apostolische Vikare, Präfekten und Administratoren, auch wenn sie nicht Bischöfe sind, während ihrer Amtszeit, falls sie nicht zu gleicher Zeit Superior eines Hauses der Genossenschaft sind.

26. – § 1. – Außer den Dingen, die in den Kanonen 171, § 1, Nr. 3-4; 1336, §1, Nr. 2 des kanonischen Rechts und in Art. 70 und 72 der Konstitutionen der Kongregation der Mission genannt wurden, sind diejenigen vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgenommen, die während der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts entweder der Kongregation, der Provinz oder einem Haus auf irgendeine Art und Weise illegal fernbleiben, z.B.:

  1. diejenigen, die ohne die notwendige Genehmigung der Kongregation fernbleiben, falls die Abwesenheit mehr als sechs Monate beträgt;
  2. diejenigen, die die notwendige Genehmigung erhalten haben, aber wenn die Zeit abgelaufen ist, sie nicht erneuert haben (vgl. Const. Art. 7, §2);
  3. diejenigen, die sich nicht an die festgelegten Bedingungen ihrer Genehmigung außerhalb der Gemeinschaft zu leben, gehalten haben (vgl. Const. Art. 67, §2);
  4. diejenigen, die über die drei Jahre der Genehmigung hinausgingen, ausgenommen in Fällen von Krankheit, Studium oder der Ausübung eines Apostolats im Namen der Kongregation (vgl. Konst. Art. 67, § 2).

§ 2. –  In zweifelhaften Fällen entscheidet der Visitator  in Abstimmung mit seinem Rat, ob der Mitbruder das aktive oder passive Wahlrecht erhält, unter sorgfältiger Betrachtung seiner Situation in der Provinz, den Gesetzen der Kongregation und die Provinzregeln.

§ 3. – Was für das aktive und passive Wahlrecht gilt, gilt ebenso für die Konsultationen,  festgelegt gemäß dem Gesetz der Kongregation und den Provinzregeln.

27. – Jeder inkorporierte Mitbruder der Kongregation hat beim Tode das Recht auf Suffragien von Seiten der ganzen Kongregation.

§ 2. – Die Mitbrüder sollen entsprechend ihrer Stellung jeden Monat eine heilige Messe darbringen bzw. aufopfern für die Lebenden und Verstorbenen der ganzen vinzentinischen Familie sowie für deren Eltern, Verwandte und Wohltäter und für die Bewahrung des ursprünglichen Geistes.

§ 3. – Eine weitere Messe opfere man für die im vergangenen Monat verstorbenen Mitbrüder auf.

§ 4. – Weitere Bestimmungen sollen von den Provinzen getroffen werden.

28. – Jeder inkorporierte Mitbruder hat das Recht auf einige Messen im Monat nach seiner Meinung und ohne Studium. Normen für Zahl und Form dieser Messen sind von jeder Provinz aufzustellen.

3. Zugehörigkeit der Mitglieder zu einer Provinz und zu einem Haus

(Konst. Art. 65 – 67)

29. – § 1. – Der Generalsuperior, die Assistenten, der Generalsekretär, der Generalökonom und der Generalprokurator beim Heiligen Stuhl gehören während ihrer Amtszeit, rechtlich gesehen, zu keiner Provinz.

§ 2. – Die anderen Mitbrüder, die im Generalat beschäftigt sind, gehören noch weiterhin zu ihren Heimatprovinzen und werden dort als zugehörig gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Generalsuperior, dem Visitator der Provinz und dem Mitbruder, geführt.

30. – § 1. – Ein Mitbruder gehört zu der Provinz, für die der Obere ihn rechtmäßig in die Kongregation aufgenommen hat. Sie wird als „Heimatprovinz“ bezeichnet.

§ 2. – Für den Wechsel in eine andere Provinz braucht der Mitbruder die rechtmäßige Zuweisung durch die Oberen. Diese Provinz ist die „Zuweisungsprovinz“.

31. – Zum Wechsel von einer Provinz in eine andere ist, unbeschadet der Autorität des Generalsuperiors, nur das Einverständnis der zuständigen Oberen erforderlich, nachdem man den betreffenden Mitbruder selbst angehört hat. Ist dieser nicht einverstanden, so kann die Versetzung in eine andere Provinz nicht ohne Zustimmung des Generalsuperiors geschehen.

32. – Der Generalsuperior wählt nach Beendigung seiner Amtszeit frei eine Provinz.

33. – § 1. Die Mitgliedschaft in der Bestimmungsprovinz kann für eine unbestimmte oder eine bestimmte Zeit sein.

§ 2 . In beiden Fällen müssen die beiden Visitatoren:

1) in einem schriftlichen Vertrag präzise die Rechte und Pflichten des Mitbruders und der beiden Provinzen festlegen;

2) die Dokumente für den Transfer formalisieren, die dann in den Archiven der beiden Provinzen aufbewahrt werden;

3) wird der Visitator der Provinz, in welche der Mitbruder abgetreten wurde, dem Generalsuperior eine Mitteilung der neuen Überschreibung zukommen lassen.

§ 3. Im Falle einer temporären Überschreibung, muss nach Ablauf der Zeit, der Mitbruder unverzüglich in die Provinz von der er abgetreten wurde, zurückkehren, sofern die Obern nach Anhörung des Mitbruders nicht eine andere Entscheidung getroffen haben, immer in schriftlicher Form und konform mit den Statuten.

34. – Mit der Versetzung durch den rechtmäßigen Oberen wird ein Mitbruder gleichberechtigtes Mitglied eines Hauses.

4. Austritt, Entlassung und Wiederaufnahme

(Konst. Art. 68 – 76)

35. – Die Vollmacht, einen ehemaligen Mitbruder wieder in die Kongregation aufzunehmen, hat:

1. der Generalsuperior nach Anhören seines Rats für alle:

2. der Visitator nach Anhören seines Rats und des Visitators jener Provinz, aus der der Mitbruder ausgetreten ist oder entlassen wurde, wenn dieser noch nicht der Kongregation inkorporiert war.

Kapitel VI. – Die Ausbildung

I. – Weckung und Pflege von Berufen

36. – Die Weckung von Berufen verlangt unser ständiges Gebet (Mt 9,37) und ein echtes, erfülltes und frohes Zeugnis des gemeinsamen apostolischen Lebens, vor allem, wenn junge Menschen mit uns in der vinzentinischen Arbeit zur Schulung ihres Glaubens tätig sind.

37. – § 1. – Die Provinzen, die Hausgemeinschaften und jeder einzelne Mitbruder mögen es sich angelegen sein lassen, in jungen Menschen den Sinn für die vinzentinische Sendung zu wecken.

§ 2. – Die Provinzen aber sollen geeignete Wege suchen, um Berufe zu wecken und darauf aufmerksam zu machen, und hierfür einen Plan erstellen.

§ 3. – Der Visitator ernennt nach Anhören seines Rats einen Mitbruder, der für die Förderung von Berufen vor allem verantwortlich ist und die gemeinsamen Bemühungen koordiniert.

38. – Kandidaten, die unserer Gemeinschaft beitreten wollen, müssen ihre Entscheidung für ein christliches Leben bereits getroffen haben. Sie müssen den Wunsch haben, apostolisch zu wirken und in der Gemeinschaft zu arbeiten. Andere muss man in die Jugendseelsorge oder in den apostolischen Schulen, wo diese bestehen, stufenweise an diese Entscheidung heranführen.

39. – Hierzu gehören eine ihrem Alter angepasste Erziehung, die vor allem das brüderliche Leben umfassen muss, der Umgang mit dem Wort Gottes, liturgische Feiern, apostolische Tätigkeit unter Anleitung, das persönliche Gespräch, Studium und Arbeit.

II. – Die Ausbildung der Mitbrüder

1. Grundsätzliches

(Konst. Art. 77 – 81)

40. – Außer der allgemeinen Ausbildung sorge man auch, soweit es geschehen kann, für eine besondere Berufsausbildung, damit die Mitbrüder die der Kongregation eigentümlichen apostolischen Aufgaben erfüllen können.

41. – § 1. – Jede Provinz wird einen Ausbildungsplan erstellen, der mit den hier aufgestellten Prinzipien, mit den Dokumenten der Kirche und den von ihr aufgestellten Grundsätzen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten übereinstimmt.

§ 2. – Der Visitator soll eine Ausbildungskommission ernennen, die das Ausbildungsprogramm erstellt und überarbeitet, und sich um all die Dinge kümmert, die die Ausbildung betreffen.

42. – Die einzelnen Provinzen sollen mithilfe einer Kommission die allgemeine und individuelle Fortbildung ordnen und fördern.

2. Das Innere Seminar

(Konst. Art. 82 – 86)

43. – Das Innere Seminar kann je nach Bedarf auf provinzieller oder interprovinzieller Ebene sein. In beiden Fällen kann es in einem oder mehreren Häusern der Kongregation stattfinden, die vom Visitator oder dem interessierten Visitator in Absprache mit seinem Rat, ausgewählt wurden.

44. – In besonderen Fällen und mit Rücksicht auf die menschliche und christliche Reife des Kandidaten kann der Visitator angemessene Anpassungen vornehmen.

3. Das Große Seminar

(Konst. Art. 87 – 90)

45. – § 1 . – Das Haus des Studentats kann je nach Notwendigkeit für eine einzelne Provinz oder gemeinsam für mehrere Provinzen sein.

§ 2. – Unsere Studenten können in eine andere Provinz oder zu einem kirchlich anerkannten Institut zum theologischen Studium geschickt werden. In diesem Fall achte man darauf, dass sie nach dem Brauch der Kongregation ein gemeinsames Leben führen und die notwendige vinzentinische Ausbildung erhalten.

§ 3. – In unseren Studienhäusern soll ein familiärer Geist herrschen. Die Brüderlichkeit unter den Mitbrüdern derselben Provinz soll gefördert werden. Wenn aber viele Studenten da sind, können sie in geeigneter Weise in kleinere Gruppen aufgeteilt werden, damit für die Entwicklung der einzelnen besser gesorgt ist.

46. – Während der Dauer der Ausbildung kann der Visitator nach Anhören der Mentoren und seines Rats aus triftigem Grund den Studenten erlauben, das Studium zu unterbrechen und außerhalb des Studienhauses zu wohnen.

47. – Die Beziehungen zwischen Studenten verschiedener Provinzen sollen gefördert werden.

4. Die Ausbildung der Brüder

(Konst. Art. 91 – 92)

48. – Wenn die Umstände es erfordern, sorge man für eine spezielle geistige und technische Ausbildung durch Lehrgänge, durch die sie ein Diplom oder einen Titel erwerben können.

5. Direktoren und Professoren

(Konst. Art. 93 – 95)

49. – Als Studienzentrum soll das Studentat den Mitbrüdern, die in den verschiedenen Aufgaben tätig sind, seine Hilfe anbieten. Direktoren und Professoren sollen auch selbst apostolisch tätig sein.

50. – Man sorge dafür, dass in unseren Studienhäusern geeignete Mitbrüder sind, die das Amt des Beichtvaters und Spirituals ausüben können.

Organisation

1. Abschnitt – Die Leitung

Kapitel I. – Die Zentralverwaltung

1. Der Generalsuperior

(Konst. Art. 101 – 107)

51. – Außer den Vollmachten, die dem Generalsuperior durch das allgemeine Recht oder durch ein besonderes Zugeständnis gegeben sind, hat er die Aufgabe und Pflicht:

1. die gleiche Vollmacht, die er hinsichtlich der Provinzen hat, auch für die Vizeprovinzen auszuüben;

2. unbeschadet seines Rechts, wenn nötig, Visitationen zu halten wenigstens einmal während seiner Amtszeit die Provinzen und Vizeprovinzen selbst zu besuchen oder einen anderen hinzusenden, um Anregungen zu geben und ihre Verhältnisse und das Leben der Mitbrüder kennenzulernen;

3. a) mit Zustimmung seines Rats und nach Anhören der betroffenen Mitbrüder sind Missionen, die der Heilige Stuhl oder die Ortsordinarien uns anbieten, zu akzeptieren, unter ihrer eigenen Zuständigkeit zu behalten oder sie einer Provinz oder einer Gruppe von Provinzen anzuvertrauen; auf diejenigen zu verzichten, die uns anvertraut waren;

    b) mit Zustimmung seines Rats und nach Anhören der Betroffenen, Missionsteams unter eigener Zuständigkeit zu bilden oder sie einer Provinz oder einer Gruppe von Provinzen anzuvertrauen;

4. den Visitatoren die Vollmacht zu erteilen, Missionsgebiete, die von dem Ortsordinarius einer Provinz außerhalb ihres Territoriums angeboten oder übertragen wurden, anzunehmen bzw. aufzugeben;

5. mit Zustimmung seines Rats und nach Anhören der Visitatoren und Vizevisitatoren zu angemessener Zeit vor der Generalversammlung eine vorbereitende Kommission zu ernennen;

6. sobald als möglich alles, was die Generalversammlung beschlossen hat, zu veröffentlichen;

7. Verträge von größerer Bedeutung unter Beachtung der Rechtsvorschriften mit Zustimmung seines Rats abzuschließen;

8. aus einem schwerwiegendem Grund mit Zustimmung seines Rats, nach Anhören des Visitators, der Provinzkonsultoren und, wenn genügend Zeit vorhanden ist, möglichst vieler Mitglieder für kurze Zeit die Leitung einer Provinz durch einen Administrator zu übernehmen, der die Rechte ausübt, die ihm der Generalsuperior übertragt;

9. mit Zustimmung seines Rats und nach Anhören der Visitatoren und der betreffenden Mitbrüder diese aus einer Provinz in eine andere zu versetzen;

10. Mitbrüdern, die sich in Übereinstimmung mit dem Recht von der Gemeinschaft getrennt haben, bei ihrem Tod die bei uns üblichen Suffragien zu gewähren;

11. mit Zustimmung seines Rats in Sonderfällen und aus triftigem Grund von der Beobachtung der Statuten und Dekrete zu dispensieren;

12. mit Zustimmung seines Rats und nach Befragen der betreffenden Visitatoren die Provinzdirektoren der Barmherzigen Schwestern zu ernennen;

13. Wohltäter und Freunde der Kongregation zu affilieren, wobei er ihnen mitteilt, dass sie an den geistlichen Gütern der Kongregation Anteil haben.

52. – Der Generalsuperior wohnt in Rom. Das soll ohne Zustimmung der Generalversammlung und ohne Befragung des Heiligen Stuhls nicht geändert werden.

53. – Die vom Generalsuperior für die ganze Kongregation erlassenen Anordnungen bleiben bis zur folgenden Generalversammlung in Kraft, falls nicht vom Generalsuperior selbst oder von seinem Nachfolger etwas anderes bestimmt wurde.

54. – Superioren, Visitatoren und andere, die in der Genossenschaft ein Amt ausüben, sowie die Direktoren der Barmherzigen Schwestern führen der Ordnung halber nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr Amt weiter, bis sie von dem Nachfolger abgelöst werden.

2. Der Generalvikar

(Konst. Art. 108 – 114)

55. – § 1. – Das Amt des Generalvikars erlischt:

  1. mit der Übernahme des Amts durch den Nachfolger;
  2. durch seinen Verzicht, wenn er von der Generalversammlung oder dem Heiligen Stuhl angenommen wird;
  3. durch die vom Heiligen Stuhl verfügte Absetzung.

§ 2. – Wenn es offenkundig ist, dass der Generalvikar zur Ausübung seines Amts unwürdig oder ungeeignet ist, dann ist es Aufgabe des Generalsuperiors und seines Rats, unter Ausschluss des Generalvikars, darüber zu befinden und den Heiligen Stuhl davon zu unterrichten, dessen Weisungen zu befolgen sind.

56. – Der Generalvikar, der als Generalsuperior die Leitung der Kongregation übernommen hat, kann nach Ablauf der sechs Jahre unmittelbar zum Generalsuperior gewählt und dann noch einmal wiedergewählt werden.

3. Die Generalassistenten

(Konst. Art. 115 – 118)

57. – Weiterhin in Kraft Art. 116 § 2 der Konstitutionen:

§ 1. – Die Generalassistenten werden von verschiedenen Provinzen gewählt unter Berücksichtigung der verschiedenen Kulturen in der Kongregation der Mission.

§ 2. – Die Versammlung bestimmt eine Anzahl an Assistenten.

58. – Die Assistenten müssen mit dem Generalsuperior in demselben Haus residieren. Um einen Generalrat abhalten zu können, müssen außer dem Generalsuperior oder dem Generalvikar zwei Assistenten anwesend sein.

59. – Wenn die Assistenten aus einem triftigen Grund abwesend sind, sodass nicht die nötige Zahl für eine Ratssitzung vorhanden ist, kann der Generalsuperior einen von den Offizialen des Generalrats mit Stimmrecht zur Ratssitzung hinzuziehen, und zwar in dieser Reihenfolge: den Generalsekretär, den Generalökonom oder den Generalprokurator beim Heiligen Stuhl.

60. – Das Amt der Generalassistenten erlischt:

  1. mit der Übernahme des Amts durch den Nachfolger;
  2. durch einen vom Generalsuperior mit Zustimmung der anderen Assistenten oder der Generalversammlung angenommenen Verzicht;
  3. durch Absetzung, die vom Generalsuperior mit Zustimmung der anderen Assistenten und mit Bestätigung des Heiligen Stuhls verfügt wird.

4. Die Offiziale der Generalkurie

(Konst. Art. 119)

61. – § 1. – Der Generalsekretär:

  1. hilft dem Generalsuperior in allen schriftlichen Angelegenheiten für die ganze Kongregation;
  2. nimmt aufgrund seines Amts an der Sitzung des Generalrats teil, aber ohne Stimmrecht;
  3. kann dem Generalsuperior Mitbrüder vorschlagen, die von diesem nach Maßgabe unseres Rechts zu seinen Mitarbeitern ernannt werden. Sie haben unter seiner Leitung das Archiv zu verwalten, Bekanntmachungen zu veröffentlichen und die Korrespondenz zu erledigen.
  4. § 2. – Ist der Generalsekretär an der Ausübung seines Amts gehindert, so ist es Sache des Generalsuperiors, vorübergehend einen der Assistenten oder Offiziale oder der in der Generalkurie angestellten Mitbrüder mit der Aufgabe zu betrauen.

62. – § 1. – Der Generalökonom verwaltet aufgrund seines Amts unter der Leitung des Generalsuperiors mit seinem Rat die Güter der Kongregation und andere Güter, die der Generalkurie anvertraut sind, entsprechend dem allgemeinen und besonderen Recht.

§ 2. – Im Auftrag des Generalsuperiors visitiert er die Provinzökonomen, in besonderen Fällen auch die Hausökonomen oder die Verwalter wichtiger Unternehmungen.

63. – § 1. – Aufgabe des Generalprokurators beim Heiligen Stuhl ist:

  1. die Eingaben betreffend die gewöhnlichen Vollmachten, die vom Heiligen Stuhl einzuholen sind, zu vermitteln;
  2. mit Zustimmung des Generalsuperiors und nach Anhören der betreffenden Visitatoren die Angelegenheiten der Kongregation, der Provinzen, der Häuser und der Mitbrüder beim Heiligen Stuhl zu vertreten.

§ 2. – Der Generalprokurator beim Heiligen Stuhl kann mit dem schriftlichen Auftrag des Generalsuperiors das Amt des Generalpostulators der Kongregation an der römischen Kurie nach den Vorschriften des Rechts ausüben.

Kapitel II. – Provinz und Hausverwaltung

1. Provinzen und Vizeprovinzen

(Konst. Art. 120 – 122)

64. – Wenn auch jede Provinz territoriale Grenzen hat, so schließt das nicht aus, dass ein Haus einer Provinz im Territorium einer anderen liegt nach Art. 107.7 der Konstitutionen.

65. – § 1. – Eine Vizeprovinz ist territorial umschrieben und besteht aus mehreren miteinander verbundenen Häusern. Sie hat einen Vertrag mit einer Provinz, von der sie abhängt und mit der sie gewissermaßen ein Ganzes bildet. An ihrer Spitze steht ein Vizevisitator mit eigener ordentlicher Vollmacht gemäß dem allgemeinen und unserem besonderen Recht.

§ 2. – Es kann auch eine Vizeprovinz errichtet werden, die von keiner voll errichteten Provinz, sondern unmittelbar vom Generalsuperior abhängt. An ihrer Spitze steht ein Vizevisitator mit eigener ordentlicher Vollmacht.

§ 3. – Eine Vizeprovinz ist ihrer Natur nach vorübergehend und wird Provinz, wenn die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.

§ 4. – Was in den Konstitutionen und Statuten der Kongregation von der Provinz gesagt wird, gilt entsprechend auch für die Vizeprovinz, wenn nichts anderes ausdrücklich in den Konstitutionen und Statuten oder in den besonderen Statuten und Abkommen einer jeden Vizeprovinz festgelegt ist.

66. – § 1. – Wird eine Provinz geteilt, sodass eine neue Provinz entsteht, dann sollen auch alle Güter, die zum Vorteil der Provinz bestimmt waren, und die Schulden, die für die Provinz aufgenommen wurden, vom Generalsuperior mi seinem Rat nach Fug und Recht entsprechend aufgeteilt werden unter Beachtung des Willens der frommen Stifter und Spender, erworbener gesetzmäßiger Rechte und der besonderen Normen, nach den die Provinz geleitet wird.

2. Visitator und Vizevisitator

(Konst. Art. 123 – 125)

67. – Was in den Konstitutionen und Statutenüber den Visitator gesagt wird, gilt auch für den Vizevisitator, wenn nicht in diesen Konstitutionen und Statuten oder in den Normen und Abkommen einer jeden Vizeprovinz etwas anderes festgelegt ist.

68. – § 1. Der Visitator wird vom Generalsuperior mit Zustimmung seines Rats und nach Befragung der Mitbrüder einer Provinz, die aktives Wahlrecht haben, für sechs Jahre ernannt. Auf dieselbe Weise und unter gleichen Bedingungen kann der Visitator einmal oder mehrmals (geändert GV 2016) für weitere  drei Jahre bestätigt werden gemäß den Provinznormen, die in der jeweiligen Provinz in Kraft sind, wobei dies nicht mehr als neun ununterbrochene Jahre betragen darf. (geändert GV 2016)

§ 2 . – Art und Umstände der Befragung können von der Provinzversammlung festgelegt werden, bedürfen aber der Zustimmung des Generalsuperiors und seines Rats.

§ 3. – Die Provinzversammlung kann dem Generalsuperior und seinem Rat eine eigene Form der Wahl des Visitators zur Genehmigung vorlegen; eine derartige Wahl muss wenigstens folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie muss wenigstens für drei Jahre, höchstens für sechs Jahre gelten;
  2. Der gewählte Visitator darf nicht länger als neun Jahre in seinem Amt bleiben;
  3. In den ersten beiden Wahlgängen wird eine absolute Mehrheit benötigt, ungültige Stimmen nicht mitgezählt; im dritten Wahlgang nur die beiden, die die größte Anzahl an Stimmen im zweiten Wahlgang hatten,  haben passives Wahlrecht, sogar im Falle der Stimmengleichheit;
  4. Bei Stimmengleichheit gilt der dienst älteste Mitbruder als gewählt.

§ 4. – Der Gewählte oder Wiedergewählte kann nur nach Bestätigung durch den Generalsuperior mit Zustimmung seines Rats das Amt des visitators antreten.

69. – Es ist Aufgabe des Visitators:

  1. einen Plan für die Provinz aufzustellen gemäß den Provinznormen und mit Zustimmung seines Rats;
  2. mit Zustimmung seines Rats und nach Befragung des Generalsuperiors unter Beachtung geltender Rechte ein größeres Werk irgendeines Hauses zu gründen oder aufzuheben;
  3. die Mitbrüder den einzelnen Häusern entsprechend ihren Bedürfnissen zuzuweisen, und zwar nach Anhören seines Rats und, soweit es möglich ist, nach Besprechung mit dem betreffenden Mitbruder. In dringenden Fällen muss der Visitator wenigstens die Konsultoren davon in Kenntnis setzen;
  4. mit Zustimmung seines Rats gemäß den Provinznormen den Provinzökonom und den Direktor des Inneren Seminars und den des Studentats zu ernennen;
  5. den vom Haussuperior und seiner Kommunität erstellten gemeinsamen Plan gutzuheißen;
  6. über die Vorgänge in der Provinz und die Visitatoren der Häuser dem Generalsuperior Bericht zu erstatten;
  7. mit Zustimmung seines Rats notwendige und nützliche Verträge zu schließen nach den Normen des allgemeinen und unseres eigenen Rechts;
  8. nach Anhören seines Rats rechtzeitig eine Vorbereitungskommission für die Provinzversammlung einzusetzen;
  9. bei Stimmgleichheit den Ausschlag zu geben nach Maßgabe des Rechts;
  10. möglichst bald den Generalsuperior von der Gelübdeablegung der Mitbrüder und ihrer Inkorporierung in die Gemeinschaft sowie von ihren empfangenen Weihen in Kenntnis zu setzen;
  11. selbst oder durch geeignete Kräfte das Provinzarchiv in Ordnung zu halten;
  12. den Mitbrüdern die Approbation zu erteilen, ihnen die Jurisdiktion zum Beichthören der Mitbrüder und, unbeschadet des Rechts des Ortsordinarius, die Vollmacht zur Verkündigung des Wortes Gottes zu übertragen. Diese Vollmachten kann der Visitator an andere delegieren;
  13. mit Zustimmung seines Rats und aus triftigem Grund in Einzelfällen von der Beobachtung der Provinznormen zu dispensieren.
  14. die Lage von Mitbrüdern zu regeln, die sich in einer irregulären Situation befinden.

70. – § 1. – Der Vizevisitator hat dieselben Rechte, Vollmachten und Pflichten wie der Visitator, wenn nicht ausdrücklich in den Konstitutionen und Statuten etwas anderes festgelegt ist.

71.  – Die Anordnungen des Visitators gelten bis zur nächsten Provinzversammlung, wenn von dem Visitator oder seinem Nachfolger nicht etwas anderes bestimmt wurde.

72. – § 1. – Wenn das Amt des Visitators frei wird, übernimmt der Assistent des Visitators vorübergebend die Leitung der Provinz, ist kein Assistent vorhanden, der älteste Provinzkonsultor. Hierbei geht es nach Dienst-, Berufs- oder Lebensalter, wenn der Generalsuperior nicht anderes vorgesehen hat.

§ 2. – Die Provinzversammlung kann dem Generalsuperior eine besondere Form der vorübergebenden Leitung der Provinz im Fall des Todes des Visitators oder seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt zur Genehmigung mit Zustimmung seines Rats vorlegen.

3. Der Assistent des Visitators

(Konst. Art. 126)

73. – § 1. – Der Assistent des Visitators ist einer der Provinzkonsultoren. Er wird von den Konsultoren selbst mit dem Visitator gewählt, wenn die Provinzversammlung nichts anderes vorgesehen hat.

§ 2 . – Im Falle der Abwesenheit des Visitators hat der Assistent dessen Vollmachten, außer in dem, was der Visitator sich vorbehalten hat.

§ 3. – Ist der Visitator an der Ausübung  seines Amtes gehindert, so tritt der Assistent mit allen Rechten an seine Stelle, bis das Hindernis beseitigt ist. Über das Hindernis urteilt der Provinzrat ohne den Visitator. Möglichst bald ist dem Generalsuperior Mitteilung zu machen, dessen Weisungen dann zu folgen ist.

4. Der Rat des Visitators

(Konst. Art. 127)

74. – § 1. – Die Ratsmitglieder werden für drei Jahre vom Visitator ernannt, nachdem er wenigstens die Mitbrüder mit aktivem Wahlrecht konsultiert hat. Auf dieselbe Weise und unter denselben Bedingungen können die Konsultoren für ein zweites und ein drittes Triennium, nicht aber für ein viertes wiederbestätigt werden.

§ 2. – Die Provinzversammlung kann dem Generalsuperior eine besondere Form der Ernennung oder der Wahl der Konsultoren zur Genehmigung mit Zustimmung seines Rats vorlegen, auch bezüglich deren Zahl, der Zeit ihrer Ernennung und ihrer Amtsdauer. Der Visitator muss den Generalsuperior von der Ernennung eines Provinzkonsultors benachrichtigen.

§ 3. – Ein Provinzkonsultor kann auf Vorschlag des Visitators mit Zustimmung seines Rats vom Generalsuperior aus schwerwiegendem Grund seines Amtes enthoben werden.

§ 4. – Was in Art. 73, § 2 und § 3 von dem Provinzassistenten gesagt ist, gilt auch für den Provinzkonsultor, der nach Dienst-, Berufs- oder Lebensjahren der älteste ist, wo es in einer Provinz keinen Assistenten gibt, falls die Provinznormen nicht anderes vorsehen.

5. Der Provinzökonom

(Konst. Art. 128)

75. – Der Ökonom wird vom Visitator mit Zustimmung seines Rats ernannt, wenn in den Provinznormen nichts anderes festgesetzt ist.

76. – Wenn der Ökonom nicht Mitglied des Provinzrates ist, nimmt er nur daran teil, wenn er vom Visitator zugezogen wird, jedoch ohne Stimmrecht.

77. – Aufgabe des Provinzökonoms ist es:

  1. dafür zu sorgen, dass die Besitzrechte der Provinz im kirchlichen und zivilen Bereich gewahrt werden;
  2. mit Rat und Tat den Hausökonomen bei ihrer Aufgabe zu helfen und ihre Verwaltung zu überwachen;
  3. dafür zu sorgen, dass jedes Haus die ihm auferlegte Summe für die Aufgaben der Provinz abführt, und zur gegebenen Zeit den festgesetzten Betrag an den Generalökonom zu schicken;
  4. dafür zu sorgen, dass unseren Angestellten der gerechte Lohn gezahlt wird und die Zivilgesetze bezüglich Steuern und sozialen Abgaben genau beachtet werden;
  5. Belege über Einnahmen und Ausgaben sowie andere Dokumente geordnet aufzubewahren;
  6. dem Visitator und seinem Rat von seiner Verwaltung Rechenschaft zu geben gemäß Art.103.

6. Die Regionen

78. – § 1. – Eine Region ist ein Gebiet mit mindestens einem Haus, das zu einer Provinz gehört oder unmittelbar dem Generalsuperior unterstellt ist.

§ 2. – Eine Region wird vom Generalsuperior und seinem Rat oder vom Visitator und seinem Rat errichtet.

§ 3. – Der Regionssuperior erhält die ihm zugewiesenen Vollmachten vom Generalsuperior oder vom Visitator, sodass ihm die Umsetzung der Mission, wie es die Kongregation für geeignet erachtet, erleichtert wird.

§ 4. – Sobald der Regionssuperior vom Visitator und seinem Rat ernannt wurde, muss seine Ernennung vom Generalsuperior und seinem Rat genehmigt werden (vgl. Konst. Art. 125, 5°).

§ 5. – Die Region wird durch eine schriftliche Vereinbarung konstituiert, in der die erteilten Vollmachten und die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen dem Generalsuperior oder den Visitator  und den Regionssuperior genau aufgeführt sind.

§ 6. – Man kann eine Region errichten entweder um ihr die Autonomie zum Wandel in eine Vizeprovinz oder eine Provinz zu ermöglichen oder um eine Region zu werden, weil sie ihre Autonomie als Provinz oder als Vizeprovinz nicht aufrechterhalten kann.

§ 7. Um eine Region in eine Vizeprovinz und eine Vizeprovinz in eine Provinz zu wandeln, ist es notwendig, dass die Region oder die Vizeprovinz eine konkrete Möglichkeit von Berufungen hat und über eine auseichende  ökonomische Basis verfügt, um ihre Missionen und Missionare zu unterhalten.

7. Die Konferenzen der Visitatoren

79. – § 1. – Um die Provinzen untereinander zur Zusammenarbeit im Bereich der Mission, der Kommunikation und der Ausbildung zu ermutigen, sollten die Visitatoren Konferenzen bilden.

§ 2 – Diese Konferenzen müssen immer die Einheit der Kongregation, die Autonomie der Provinzen und die Prinzipien der Subsidiarität und der Mitverantwortung sicherstellen.

§ 3. – Es ist Sache jeder Konferenz ihre eigenen Statuten zu erstellen und diese an den Generalsuperior und seinen Rat weiterzuleiten.

8. Die Ämter der Hausverwaltung

(Konst. Art. 129 – 134)

80.  – Recht und Pflicht des Superiors ist es:

  1. den Visitator über den Stand des ihm anvertrauten Hauses auf dem Laufenden zu halten;
  2. Aufgaben und Ämter, deren Übertragung nicht den höheren Obern vorbehalten ist, den Mitbrüdern des Hauses anzuvertrauen;
  3. die Hausversammlung einzuberufen und zu leiten;
  4. zusammen mit seiner Kommunität den gemeinsamen Plan des Hauses zu erarbeiten und dem Visitator zur Genehmigung vorzulegen;
  5. Archiv und Siegel des Hauses zu besitzen;
  6. den Mitbrüdern die Dekrete und Bekanntmachungen der Kongregation mitzuteilen;
  7. dafür zu sorgen, dass die Messverpflichtungen erfüllt werden.

81. –  § 1. – Bei der Verwaltung des Hauses helfen dem Superior alle Mitbrüder, besonders der Assistent und der Ökonom, die gemäß den Provinznormen ernannt werden.

§ 2. – Der Assistent übt in Abwesenheit des Superiors vollständig dessen Amt aus gemäß den Normen unseres eigenen Rechts.

§ 3. – Die Mitbrüder einer Kommunität sollen sich häufig nach Art eines Hausrats zusammenfinden.

Kapitel III – Die Versammlungen

1. Allgemeine Bestimmungen

(Konst. Art. 135 – 136)

82. – Obere und Mitbrüder sollen die Versammlungen vorbereiten, aktiv daran teilnehmen und schließlich treu deren Gesetze und Bestimmungen durchführen.

83. – § 1. – Bei den Wahlen sind wenigstens drei Wahlvorsteher erforderlich.

§ 2. – Von Rechts wegen sind Wahlvorsteher zugleich mit dem Vorsitzenden und dem Sekretär die beiden jüngsten Mitglieder der Versammlung.

§ 3. – Zu Beginn der Versammlung wird ein Sekretär gewählt, dessen Aufgabe es ist,

  1. das Amt des ersten Wahlvorstehers auszuüben.
  2. Die Sitzungsberichte und Dokumente zu schreiben.

84. – Vor und während der Wahl sorge man für einen freien Austausch von Informationen bezüglich der zu behandelnden Gegenstände und der Eignung der zu wählenden Personen.

85. – Nach Behandlung der Tagesordnung werden die Akten der Versammlung von den Teilnehmern bestätigt und vom Vorsitzenden, dem Sekretär und allen Versammelten unterschrieben, mit dem Siegel versehen und sorgfältig bei den Akten aufbewahrt.

2. Die Generalversammlung

(Konst. Art. 137 – 142)

86. – Eine Generalversammlung hat das Recht, Erklärungen mit lehrhaftem und mahnendem Charakter zu geben.

87. – § 1. – Eine ordentliche Generalversammlung ist sechs Jahre nach der letzten ordentlichen Generalversammlung abzuhalten.

§ 2. – Eine außerordentliche Generalversammlung wird abgehalten, sooft es der Generalsuperior mit Zustimmung seines Rats bis zu sechs Monate früher oder später angesetzt werden, gerechnet vom Beginn der letzten ordentlichen Generalversammlung.

89. – § 1. – Der Generalsuperior, der Generalvikar und die Generalassistenten bleiben, auch wenn sie ihr Amt niedergelegt haben, Mitglieder der Generalversammlung bei den noch folgenden Sitzungen dieser Generalversammlung.

§ 2. – Außer denen, die nach Maßgabe unserer Konstitutionen aufgrund ihres Amts an der Generalversammlung teilzunehmen haben, muss ein Delegierter für die ersten fünfundsiebzig (geändert GV 2016) Mitbrüder seiner Provinz bzw. Vizeprovinz, die aktives Wahlrecht haben, da sein; hat aber eine Provinz mehr als fünfundsiebzig (geändert GV 2016) Mitglieder mit aktivem Wahlrecht, dann schickt sie einen weiteren Delegierten für je 50 (geändert GV 2016) Mitbrüder sowie für den übrig bleibenden Rest.

Die Anzahl der Delegierten für die Generalversammlung wird nach der Zahl der Mitbrüder berechnet, die am Tag der Wahl der Delegierten bei der Provinzversammlung aktives Wahlrecht haben.

§ 3. – Ist das Amt des Visitators frei, dann geht der zur Generalversammlung, der die Leitung der Provinz übernommen hat. Wenn der Visitator rechtmäßig verhindert ist, so tritt an seine Stelle derjenige, der ihn in seinem Amt vertritt. Wurde dieser aber um Delegierten gewählt, dann geht der erste Ersatzmann zur Generalversammlung.

90. – § 1. – Falls kein Bruder für die Teilnahme an der Generalversammlung gewählt wird, werden der Generalsuperior und sein Rat sicherstellen, dass einer von ihnen präsent ist.

§ 2. – Der Generalsuperior und sein Rat entscheiden darüber, wie die Fälle gelöst werden können, wo eine legitime Wahl der Delegierten für die Generalversammlung und die Wichtigkeit ihrer Präsens dort, unmöglich ist.

91. – § 1. – Rechtzeitig vor Einberufung der Generalversammlung ernennt der Generalsuperior mit seinem Rat nach Anhören der Visitatoren und unter Beachtung der verschiedenen Regionen und Werke eine Vorbereitungskommission.

§ 2. – Ohne dem Generalsuperior und seinem Rat die umfassende Vollmacht zu nehmen, die Arbeiten der Vorbereitungskommission entsprechend zur Ordnen, können deren Aufgaben sein:

  1. bei den Provinzen und den einzelnen Mitbrüdern anzufragen, welche Probleme nach ihrer Meinung die dringendsten sind und wie sie in der Generalversammlung behandelt werden sollen;
  2. nach Erhalt der Antworten die in Hinsicht auf die Erfordernisse der Zeit drängendsten und umfassendsten Gegenstände auszuwählen, die Themen zu studieren, Unterlagen zu sammeln und das alles rechtzeitig vor Abhalten der Hausversammlungen den Visitatoren zukommen zu lassen;
  3. die Vorschläge oder Forderungen der Provinzversammlungen, die Untersuchungen der Provinzen, die Forderungen, die der Generalsuperior nach Anhören seines Rats formuliert, zu sammeln;
  4. alles zu ordnen, daraus die Arbeitsgrundlage zu erstellen und das Ganze so rechtzeitig zu verschicken, dass die Mitglieder der Versammlung und die Ersatzleute sie zwei volle Monate vor Beginn der Generalversammlung in den Händen haben.

§ 3. – Mit Beginn der Generalversammlung erlischt die Aufgabe dieser Kommission; aber wenn es angebracht ist, gibt der Vorsitzende selbst oder durch einen anderen eine Erklärung über die Arbeitsweise der Kommission ab.

92. – § 1. – Am Tag der Wahl des Generalsuperiors feiern die versammelten Wähler das heilige Opfer für eine glückliche Wahl. Nach einer kurzen Ansprache beginnt die Sitzung zur festgesetzten Stunde unter Leitung des Vorsitzenden.

§ 2. – Auf vorbereitete Zettel schreiben die Wähler den Namen dessen, den sie zum Generalsuperior wählen wollen.

§ 3. – Die Zettel werden gezählt, und wenn ihre Zahl die Anzahl der Wähler überschreitet, ist die Wahl ungültig, und neue Zettel sind zu schreiben.

93. – Das von einer Generalversammlung approbierte Direktorium bleibt in Kraft, bis es von einer anderen Generalversammlung geändert oder außer Kraft gesetzt wird.

3. Die Provinzversammlungen

(Konst. Art. 143 – 146)

94. – Von der Provinzversammlung festgesetzte Normen sind allgemeine Regeln für alle in diesen Normen erwähnen Fälle. Jedoch berühren diese Normen nicht die Autorität des Visitators, wie sie im allgemeinen und unserem eigenen Recht umschrieben ist, noch die zur Erfüllung seines Amts notwendige Exekutivgewalt. Sie bleiben in Kraft, bis sie von einer späteren Provinzversammlung oder vom Generalsuperior aufgehoben werden.

95. – Der Visitator setzt nach Anhören seines Rats den Tag fest und bestimmt den Ort, wo die Provinzversammlung stattfinden soll.

96. – Der Generalsuperior setzt den Visitator innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Provinznormen von seiner Entscheidung hierüber in Kenntnis.

97. – Wenn nichts anderes durch die Provinznormen festgelegt ist, müssen aus der Gesamtzahl der Mitbrüder mit passivem Wahlrecht ebenso viele Delegierte an der Provinzversammlung teilnehmen, wie aufgrund ihres Amts teilnehmen müssen. Dazu kommen auf je 25 Mitglieder mit aktivem Wahlrecht noch ein Delegierter und noch einer für den Rest.

98. – Als Delegierte sind gewählt, die aus der Gesamtzahl der Mitbrüder einer Provinz die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Berufs- oder Lebensalter. Ebenso viele Ersatzleute sind mit Stimmenmehrheit zu wählen.

99. – Wenn ein Haussuperior verhindert ist an der Provinzversammlung teilzunehmen, tritt der Assistent an seine Stelle. Wurde dieser als Delegierter gewählt, rückt an seine Stelle der nächste der Ersatzleute.

100. – Die Provinzversammlung kann eine andere Form der Teilnahme an der Provinzversammlung dem Generalsuperior zur Genehmigung vorlegen, der darüber mit Zustimmung seines Rats befindet. Es müssen auf jeden Fall mehr gewählte Delegierte sein, als aufgrund ihres Amts teilnehmen.

101. – Es ist Sache der einzelnen Provinzen, innerhalb des allgemeinen und unseres eigenen Rechs in der Versammlung eigenen Normen oder ein Direktorium für den Tagesablauf festzulegen.

102. – Die Wahl der Delegierten und der Ersatzleute für die Generalversammlung vollzieht sich in der Provinzversammlung in getrennten Wahlgängen mit absoluter Stimmenmehrheit. Wenn im ersten und zweiten Wahlgang keiner gewählt wurde, ist im dritten Wahlgang der gewählt, der die meisten Stimmen erhielt, bei Stimmengleichheit der nach Beruf- oder Lebensjahren ältere.

2. Abschnitt – Die zeitlichen Güter

(Konst. Art. 148 – 155)

103. – Die Kongregation soll folgende Prinzipien ständig erwägen, mit dem Herzen umfassen und getreu und entschlossen in die Tat umsetzen:

  1. den einmütigen Versuch der Erneuerung einer einfachen Lebensweise, die mehr durch Taten als durch Worte im Namen der Armut Christi gegen die Habgier einer Überflussgesellschaft und die Gier nach Reichtum, der fast die ganze Welt zugrunde richtet (vgl. Allg. regeln III, 1), ankämpft;
  2. das tatkräftige Bemühen, ihr Eigentum zur Förderung der sozialen Gerechtigkeit einzusetzen;
  3. die Veräußerung aller überflüssigen Güter um Nutzen der Armen.

104. – Der Generalsuperior hat das Recht, mit Zustimmung seines Rats den Provinzen unter Beachtung des Gleichheitsprinzips eine Abgabesumme aufzuerlegen. Dasselbe gilt vom Visitator mit Zustimmung seines Rats hinsichtlich der Häuser seiner Provinz.

105. – Unter Leitung und Kontrolle der Obern und ihres Rats stehen die Güter, die der Kongregation zur Verwaltung übergeben wurde.

106. – § 1. – Die Ökonomen müssen den Obern Rechenschaft geben und den Mitbrüdern Einblick in ihre Verwaltung gewähren.

§ 2. – Die Rechnungsablage über Einnahmen und Ausgaben ist vom Generalsuperior einmal im Jahr u prüfen, wenn es sich um den Generalökonom handelt; vom Visitator zweimal im Jahr beim Provinzökonomen, vom Haussuperior monatlich beim Hausökonomen. Die Rechnungsablage soll nur unterschrieben werden, wenn sie sich als richtig erweist.

§ 3.- Mitbrüder, denen die Verwaltung besonderer Werke der Provinz oder eines Hauses übertragen ist, legen ihre Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben ihrem jeweiligen Obern zu der Zeit und in der Form vor, wie sie durch die Provinznormen festgelegt sind.

§ 4. – Wenn es sich um Güter handelt, die nicht Eigentum der Gemeinschaft sind, sondern ihrer Verwaltung übergeben wurden, dann muss die Rechenschaftsablage darüber sowohl dem Eigentümer als auch dem Obern unterbreitet werden.

§ 5. – Der Generalökonom gibt einen allgemeinen Bericht von seiner Verwaltung den Visitatoren am Ende des Jahres und alle sechs Jahre der Generalversammlung.

§ 6. – Die Visitatoren sollen eine Abrechnung ihrer Provinz nach Jahresende dem Generalsuperior schicken.

§ 7. – Die Provinzökonomen sollen den Mitbrüdern ihrer Provinz einen allgemeinen Überblick über ihre Verwaltung und den Vermögensstand der Provinz gemäß den Provinznormen bieten.

107. – Alle Mitglieder der Verwaltung, sowohl die Obern wie die Ökonomen, können im Namen der Provinz nur innerhalb der Grenzen ihres Amts und im Rahmen des Rechts gültig handeln. Deswegen sind die Kongregation, die Provinz und das Haus nur verantwortlich für Rechtshandlungen, die gemäß obiger Norm geschehen sind. Im Übrigen sind die verantwortlich, die die unerlaubten und ungültigen Akte vollzogen haben. Wenn jedoch eine juristische Person der Kongregation, auf mit Erlaubnis, Schulden aufgenommen hat und Verpflichtungen eingegangen ist, ist sie selbst aus eigenen Mitteln dafür haftbar.

108.  – § 1. – Die Generalversammlung kann eine Höchstsumme festlegen, über die hinaus der Generalsuperior keine außerordentlichen Ausgaben machen kann.

§ 2. – Die Visitatoren können Ausgaben machen gemäß der von der Provinzversammlung festgelegten Norm.

§ 3. – Die Haussuperioren können Ausgaben machen innerhalb der in der Provinz festgelegten Norm.

109. – Die Obern sollen keine Verschuldung erlauben, wenn nicht sicher feststeht, dass sie aus den laufenden Einkünften abgetragen und innerhalb einer bestimmten Zeit durch Abzahlung getilgt werden kann.

110. – § 1. – Die Bestimmungen des Arbeitsrechts und der Sozialgesetzgebung sowie die Versicherungsbestimmungen für Arbeitnehmer in unseren Häusern und Werken sollen genau beobachtet werden.

§ 2. – Die Obern sollen mit größter Umsicht vorgehen, wenn sie fromme Stiftungen annehmen, die Verpflichtungen auf längere Zeit mit sich bringen. Es sollen keine zeitlich unbegrenzten Verpflichtungen übernommen werden.

§ 3. – Schenkungen aus den gemeinsamen Gütern der Häuser, Provinzen und der Kongregation sollen nur nach Maßgabe der Konstitutionen und Statuten gemacht werden.

§ 4. – Bei Gütern, die der Kongregation, einer Provinz und einem Haus durch Testament oder Schenkung zukommen, soll bezüglich Besitz und Verwendung der Wille der Geber erfüllt werden.

§ 5. – Man sorge dafür, dass für die Mitbrüder durch die Genossenschaft, durch den Bischof oder durch andere, für die sie arbeiten, eine Sozialversicherung abgeschlossen wird. Die Häuser, die Provinzen und die Generalkurie selbst sollen Versicherungen verschiedener Art abschließen.

INHALTSVERZEICHNIS DER STATUTEN

     Art………….. 181

DAS LEBEN  IN  DER KONGREGATION DER MISSION                                       

Kapitel I    –   Unsere apostolische Tätigkeit                                                                          

Kapitel II   –   Das Gemeinschaftsleben                                                                    

Kapitel III  –  Keuschheit, Armut, Gehorsam                                                            

Kapitel IV  –   Das Gebet                                                                                                  

Kapitel V   –   Die Mitglieder                                                                            

 1. Aufnahme                                                                                  

 2. Rechte und Pflichten                                                                              

 3. Zugehörigkeit –Provinz, Haus                                                                    

 4. Austritt, Entlassung und Wiederaufnahme                                                            Kapitel VI  –   Die Ausbildung                                                                            

   I – Weckung und Pflege von Berufen                                                            

  II –  Die Ausbildung der Mitbruder,                                                                      

      1. Grundsätzliches                                                                                    

      2. Das Innere Seminar                                                                        

      3. Das Große Seminar                                                                          

      4. Die Ausbildung der Brüder                                                                      

      5. Direktoren und Professoren                                                                    

DIE ORGANISATION                                                                                       

    1. Abschnitt – Die Leitung                                                                                           

          Kapitel I – Die Zentralverwaltung

1. Der Generalsuperior                                

2. Der Generalvikar                        

3. Die Generalassistenten                                        

 4. Die Offiziale der Generalkurie                  

Kapitel II —  Provinz und Hausverwaltung                  

1. Provinzen und Vizeprovinzen        

2. Visitator und Vizevisitator                        

3. Der Assistent des Visitators                   

4. Der Rat des Visitators                        

5. Der Provinzökonom

6. Die Regionen                        

7. Die Konferenzen der Visitatoren

8. Die Ämter der Hausverwaltung        

Kapitel III  –   Die Versammlungen        

1. Allgemeine Bestimmungen                  

2. Die Generalversammlung                

3. Die Provinzversammlung                        

2. Abschnitt – Die zeitlichen Güter        

ANHANG

INTERPRETATION DES FUNDAMETALSTATUTS ÜBER DIE ARMUT

(A) Inhalt

Das Fundamentalstatut enthält folgende maßgebende Elemente:

1.  — Es setzt voraus, dass die Mitbrüder das Eigentumsrecht über ihre  unbeweglichen  Güter oder einfachen Benefizien behalten, die sie besitzen oder in Zukunft besitzen werden.

2.  — Die  Mitbrüder  sind  verpflichtet,  deren Erträge für gute Werke zu verwenden.

Dies ist die hauptsächliche und positive Norm, die sich aus unserer vinzentinischen Ausrichtung ergibt, wodurch wir uns selbst und was wir haben in den Dienst der Evangelisierung der Armen stellen. Das ist der herausragende evangelische Sinn des Statuts. Pietät und Gerechtigkeit verlangen jedoch, vor allem den Nöten bedürftiger Eltern und Verwandten zu Hilfe zu kommen.

3.  — Die Mitbrüder können die Erträge nicht für sich behalten.

Das ist eine negative Norm, die uns nämlich verbietet, „Kapitalisten" zu werden, indem wir die Gewinne anhäufen und reich werden. Sie ergibt sich aus der evangelischen Armut, die ja nicht nur eine Armut im Geiste ist, sondern eine reale Armut.

4.  — Mit Erlaubnis der Obern können die Mitbrüder die Erträge zum eigenen Gebrauch benützen.

Dies ist eine permissive Norm. Offensichtlich handelt es sich um ein Zugeständnis, keineswegs jedoch um eine positive Verhaltensregel, die empfohlen würde (vgl. Coste XIII, 382).

5.  — Die Mitbrüder können nicht frei über ihr Eigentum verfügen; denn auch darin sind sie von den Obern abhängig. Diese Norm  leitet sich aus der Gemeinschaftsdimension unserer Armut ab.

(B) Erklärung

1. — Die unbeweglichen Güter und einfachen Benefizien werden im Statut gleichsam als Quellen betrachtet, aus denen Gewinne fließen. Daher können alle heutigen gewinnabwerfenden Güter sowie unser Recht auf diese Einkünfte nach allgemeinem Dafür-halten in den verschiedenen Gegenden unter dieselbe Kategorie eingereiht werden.

2.  — Über die beweglichen Güter, die nicht Erträge gewinnbringender Güter sind, wird im Statut nichts ausgesagt. Dem Geist des Statuts entsprechend können sich jedoch diese beweglichen Güter weder der hauptsächlichen und positiven Norm entziehen,  die  uns verpflichtet, sie selbst oder durch die Gemeinschaft zur Evangelisierung der Armen zu verwenden, noch den anderen Normen.

3.  — Das Fundamentalstatut ist nicht die einzige Quelle der Normen, durch die unser Armutsgelübde ausgerichtet wird.

4.  — Andere   Prinzipien   der   vinzentinischen Armut verhelfen zu einem besseren Verständnis des Fundamentalstatuts, z. B.

a)  unser Entschluss, den Armen das Evangelium zu verkünden;

b)  die Armut im Geiste (Allgem. Reg. III, 4,7);

c)  die Gütergemeinschaft (Allgem. Reg. III, 3, 4,5,6);

d) Konformität unseres Lebens mit dem Leben der Armen (Allgem. Reg. III, 7);

e)  das universale Gesetz der Arbeit (Konf. des hl. Vinzenz vom Juli 1656);

239

f)  die Tatsache, dass der Ertrag unserer Arbeit Eigentum der Gemeinschaft ist;

g)  die Vorschrift, dass die Güter der Gemeinschaft als Eigentum der Armen zu betrachten sind; dass es weder dem einzelnen noch der Gesamtheit erlaubt ist, die Güter unproduktiv aufzubewahren, dass sie vielmehr auf die möglichst gewinnbringende Weise zum Nutzen der Armen anzulegen sind;

h) die Tatsache, dass die Gemeinschaft Eigentum besitzt, damit wir unsere Arbeiten, wenn notwendig, unentgeltlich verrichten können (vgl. Allgem. Reg. III, 2; Konf. des hl. Vinzenz vom 14. November 1659, Coste XII, 377–386).

Bestätigung der Gelübdeablegung

Ich………., unwürdiger……….der Kongregation der Mission, geboren in   ……, Diözese

………., am……..als Sohn von……. und………,  ins Seminar aufgenommen am……..,  

habe die Gelübde besagter Genossenschaft gemäß ihren Konstitutionen, die ich eingehend kennengelernt habe, am   …….in Gegenwart des Herrn   ………, eines Mitglieds der

Gemeinschaft, abgelegt.

(Unterschrift des Gelobenden)

(Unterschrift des anwesenden Mitbruders)

Utilizza questo pulsante per tornare alla pagina precedente