venerdì
19 abril, 2024

KONSTITUTIONEN

DER

KONGREGATION DER MISSION

INHALTSVERZEICHNIS  DER  KONSTITUTIONEN

Erster Teil:       Unsere Berufung (Art. 1–9)    ………………………………………………………    21

Zweiter Teil:    Das Leben der Kongregation  der Mission  …………………………………..    25

Kapitel I     –   Unsere apostolische Tätigkeit (10–18) ………………………………………    25

Kapitel II    –   Das Gemeinschaftsleben (19–27)     ……………………………………….. 29

Kapitel III   –   Keuschheit,   Armut,    Gehorsam  (28–39)    ……………………………………     35

Kapitel IV  –   Das Gebet (40–50)   ……………………………………………………………………….     39

Kapitel V    –   Die Mitglieder (51–76)…………………………………………………….    44

1. Allgemeines (51–52)    ……………………………………………………………………………    44

2. Aufnahme (53–58)     ……………………………………………………………………………..    45

3.  Rechte und Pflichten (59–64)    ………………………………………………..    49

4.  Zugehörigkeit – Provinz, Haus (65–67) . ………………………………………   51

5. Austritt und Entlassung (68–76)  ………………………………………………    52

Kapitel VI   –   Die Ausbildung (77–95)   ………………………………………………………………..    55

1. Grundsätzliches (77–81)    …………………………………………………………………………………    55

2. Das Innere Seminar (82–86)       ……………………………………………………….    58

3.  Das Große Seminar (87–90)    …………………………………………………………………………..    60

4. Die Ausbildung der Brüder (91–92)   …………………………………………………..    61

5.  Direktoren und Professoren (93–95) . ………………………………………………….    62

Dritter Teil: Organisation (Art. 96–155) ………………………………………………………………    65

1. Abschnitt  Die Leitung (96–147)    ……………………………………………………………………….    65

Grundsätzliches (96–100)   …………………………………………………………………………..    65

Kapitel I     –   Die Generalkurie (101–119)  ……………………………………………..    67

1. Der Generalsuperior (101–107)    ………………………………………………………    67

2. Der Generalvikar (108–114)    …………………………………………………………………………….    71

3.  Die Generalassistenten (115–118)   ……………………………………………………    73

4. Die Offiziale der Generalkurie (119)   . ………………………………………………..    74

Kapitel II    –   Provinz u. Hausverwaltung  (120–134)     ……………………………………    75

1. Provinzen und Vizeprovinzen (120–122)    …………………………………………………….    75

2. Visitator und Vizevisitator (123–125) .  ……………………………………………….  75

3.  Der Assistent des Visitators (126)    …………………………………………………..    78

4. Der Rat des Visitators (127)    …………………………………………………………………………    78

5.  Der Provinzökonom (128) ………………………………………………………………    78

6. Die Ämter der Hausverwaltung (129–134)     ……………………………………………………….    79

Kapitel III   –   Die Versammlungen (135–147)   ………………………………………..    81

1.  Allgemeine Bestimmungen (135–136) . ………………………………………………..   81

2. Die Generalversammlung (137–142) . ………………………………………………….    82

3. Die Provinzversammlung (143–146)  . …………………………………………………    86

4. Die Hausversammlung (147)    …………………………………………………………………………….    88

2. Abschnitt: Die zeitlichen Güter (148–155) ……………………………………………..    88

GENERALIS  CONGREGATIONIS  MISSIONIS

ROMAE 1984

Die vorliegende deutsche Übersetzung der Konstitutionen

und Statuten der Kongregation der

Mission wird hiermit genehmigt,

Graz, den 8. September 1988

Josef A. Herget CM

Visitator

SACRA CONGREGATIO

PRO RELIGIOSIS

ET INSTITUTIS SAECULARIBUS

Prot. n. P. 53–1/81

DEKRET

Die vom heiligen Vinzenz von Paul gegründete Kongregation der Mission hat die Evangelisierung der Armen und die Ausbildung der Geistlichen als besondere apostolische Aufgabe.

Sie hat nach den Normen des II. Vatikanischen Konzils und anderer kirchlicher Weisungen in eifriger Arbeit eine neue Fassung ihrer Konstitutionen erarbeitet, die ihr oberster Leiter dem Heiligen zur Approbation vorgelegt hat.

Die heilige Kongregation für die Religiosen und die Säkularinstitute hat den Text der Konstitutionen der besonderen Prüfung durch einen Konsultor  unterzogen. In Anbetracht des günstigen Urteils des Kollegiums approbiert und bestätigt sie nach reiflicher Überlegung kraft dieses Dekrets den Text in seiner lateinischen Fassung, die in ihrem Archiv hinterlegt ist, unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsbestimmungen.

Gott gebe, daß die Mitglieder der Kongregation der Mission mit Hilfe seiner Gnade und durch die Fürsprache des heiligen Vinzenz von Paul die neuen Konstitutionen als ein Mittel  annehmen, immer mehr in dem Werk, das ihr von der Kirche übertragen wurde, voranzuschreiten.

Gegeben zu Rom im Hause der Heiligen Kongregation für die Religiosen und die Säkularinstitute am 29. Juni, dem Hochfest der heiligen Apostel Petrus und Paulus, 1984.

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RICHARD MC CULLEN

Generalsuperior der Kongregation der Mission

unseren in Christus geliebten

Priestern, Klerikern und Brüdern

Gruß im Herrn!

Die Approbation unserer Konstitutionen durch die Hl. Kongregation für die Religiosen und Säkularinstitute ist ein bedeutendes Ereignis in der Kongregation. Vor 30 Jahren promulgierte Hr. Slattery unsere Konstitutionen, nachdem sie im Licht des CIC 1917 revidiert worden waren.

Nun hat nach 17 Jahren Arbeit, Überlegung, Gebet und Verhandlungen von drei Generalversammlungen der Hl. Stuhl die Konstitutionen, die ich Ihnen sehr gerne präsentiere,  approbiert.

Lassen Sie mich eine Bemerkung über unsere Konstitutionen machen. Das Maß unserer Treue zu dem Buchstaben dieser Konstitutionen wird das Maß unseres Beitrages am Leben der Ortskirche, wo die Kongregation errichtet wurde, bestimmen.

Innerhalb der Umschläge dieses Buches ist unsere Identität als eine Kongregation in der Kirche skizziert. Wir dürfen aber nicht dazu geneigt sein, diese Skizzierung nur auf dem Papier zu lassen. Der Text muß in unsere Herzen eingeprägt sein und muß in unserer Berufung, den Armen das Evangelium zu verkünden, gelebt werden.

Zu diesem Zweck sind reflektierendes Lesen unserer Konstitutionen verbunden mit Gebet gefordert und es ist meine Hoffnung, aber auch die Hoffnung von uns allen, daß diese Konstitutionen Mittel seien, die uns noch mehr ermöglichen, zu lieben, was der hl. Vinzenz geliebt hat, und zu tun, was er gelehrt hat.

Mit der Annahme dieser Konstitutionen durch den Hl. Stuhl denken wir an die Konferenz vom 17. Mai 1658, die der heilige Vinzenz seiner Gemeinschaft bei der Übergabe der Allgemeinen Regeln gehalten hat. Die Hoffnung, die der heilige Vinzenz diesbezüglich ausgesprochen hat, kann auch für uns heute gelten:

„Von der Güte Gottes dürfen wir für alle, die diese Regeln, die er uns gegeben hat, gläubig beachten, alles Gute und allen Segen erhoffen: Ein Segen für sie selbst, Segen für das, was sie übernehmen, Segen für all das, was sie durchführen, Segen für ihr Kommen und Gehen, kurz gesagt, der Segen Gottes für alles, was sie betrifft. … Ich vertraue auf die Gnade Gottes und auf Ihre eigene Güte, daß Sie alle bei dieser Gelegenheit die Treue, mit der Sie die Regeln beachtet haben, erneuern werden. …

Ich hoffe, daß die Treue, mit der Sie diese Regeln in der Vergangenheit gehalten haben, und die Geduld, die Sie beim langen Warten auf sie gezeigt haben, für Sie vom guten Gott die Gnade erlangen, die Regeln in der Zukunft leichter beachten zu können. „

(Coste XII , S. 11)

In der Liebe unseres Herrn Jesus Christus und seiner unbefleckten Mutter verbleibe ich Ihr von Herzen ergebener Mitbruder

Richard McCullen CM

Generalsuperior

Rom, am 27. September 1984,

am Hochfest des heiligen Vinzenz von Paul.

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Promulgations–Dekret

Allen Mitbrüdern unserer Kongregation übersende ich diese Konstitutionen, die von der Heiligen Kongregation für die Religiosen und die Säkularinstitute am 29. Juni 1984 geprüft und approbiert wurden. Damit sie nach Verlauf einer angemessenen Zeit wirksam werden, bestimme ich mit Zustimmung mein es Rats, daß sie am 25. Januar 1985, am Fest der Bekehrung des heiligen Apostels Paulus in Kraft treten.

Richard McCullen CM

Generalsuperior

Rom, am 27. September 1984,

am Hochfest des heiligen Vinzenz von Paul.

E I N L E I T U N G

Die Kongregation der Mission, die vom heiligen Vinzenz von Paul gegründet wurde, gibt sich nach dem Willen der Kirche ihr Grundgesetz, um ihre apostolische Tätigkeit und ihr Leben in der Welt von heute gemäß den Anregungen des II. Vatikanischen Konzils neu zu gestalten. Sie erfährt darin eine Stunde der Gnade und spürt den Geist des Herrn über sich, der sie antreibt, sich auf dem vinzentinischen Weg zu erneuern.

Die Kongregation der Mission möchte ihren angestemmten Platz und die ihr gemäße Aufgabe in der Kirche beibehalten und zum Ausdruck bringen. Sie erkennt die Notwendigkeit, sich auf ihre Anfänge und die geistliche Erfahrung sowie die Absichten des heiligen Vinzenz zu besinnen, nicht nur, um deutlicher ihren Charakter und den Geist des heiligen Gründers selbst zu erkennen und getreu zu bewahren, sondern auch, um neue Anregungen aus diesen Quellen zu schöpfen und so ihrer Berufung zu entsprechen in Aufmerksamkeit auf den Willen Gottes,  der sich uns, wie schon dem heiligen Vinzenz, in den Bedürfnissen der Armen unserer Gesellschaft offenbart .

* * *

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Vinzenz von Paul, geboren 1581 in dem Dorf Pouy, stammte aus ärmlichen Verhältnissen, so daß er schon früh die Lebensbedingungen der Armen kennenlernte. Im Jahr 1600 wurde er zum Priester geweiht. Wenn er auch zeitweise den bedrängten Verhältnissen seiner Herkunft zu entfliehen suchte, so fühlte er sich doch unter der Leitung von geistlichen Lehrern zu einer konsequenten Lebensführung aus dem Glauben angetrieben. Von der göttlichen Vorsehung wurde er durch die Ereignisse seines Lebens zu dem festen Entschluss geführt, sich ganz dem Heil der Armen zu widmen.

Die Notwendigkeit, den Armen das Evangelium zu verkünden, erfuhr er in Folleville bei Gannes, als er dort am 25 .Januar 1617 seinen priesterlichen Dienst ausübte. Dies war nach seinem eigenen Zeugnis der Anfang seiner Berufung und seiner Sendung.

Als er schließlich im August desselben Jahres in Chatillon–les–Dombes den „Caritasverein“ gründete, um mittellosen Kranken zu helfen, erfuhr und bekundete er die enge Verbindung zwischen der Verkündigung der Frohbotschaft an die Armen und der materiellen Hilfeleistung.

Seine geistliche Erfahrung gewann schrittweise ihre Prägung, indem er Christus betrachtete und ihm in der Person der Armen diente. Christus, vom Vater gesandt, den Armen die Frohbotschaft zu bringen, wurde der Mittelpunkt seines Lebens und seines apostolischen Wirkens.

Mit wacher Aufmerksamkeit hörte er auf den Anruf  der Welt und der Gesellschaft seiner Zeit und lernte, ihn im Licht wachsender Liebe zu Gott und zu den von mancherlei Plagen bedrängten Armen deuten. So fühlte er sich berufen, allen Bedrängten zu Hilfe zu kommen.

Von den verschiedenen Aufgaben lag ihm die Volksmission vor allem am Herzen; denn seine ersten Mitarbeiter, die sich ihm vertraglich am 11. April 1625 anschlossen, um mit ihm der Landbevölkerung zu predigen, unterzeichneten am 4. September 1626 einen Vertrag zur Gründung einer Gemeinschaft mit gemeinsamer Lebensführung, um sich dem Heil der armen Landleute zu widmen.

Während Vinzenz und seine Mitarbeiter durch Wort und Tat unter den Armen wirkten, wurde ihnen klar, daß die Missionen keine dauernde Frucht bringen konnten, wenn man sich nicht um die Ausbildung guter Priester bemühte. Dieses Werk nahm seinen Anfang in Beauvais, wo die Missionare auf Drängen des Bischofs den Weihekandidaten Exerzitien hielten in dem Gedanken, dass man auf diese Weise der Kirche gute Hirten geben könne.

Um gegen das vielfache Elend anzugehen, sammelte der heilige Vinzenz viele Mitarbeiter um sich, Reiche und Arme, einfache und hochgestellte Leute, und weckte in ihnen Teilnahme für den Armen, in dem sich Christus darstellt. Er hielt sie an, den Notleidenden persönlich oder durch andere zu Hilfe zu kommen. In großherzigster Weise taten das vor allem die von ihm gegründeten Gemeinschaften der Barmherzigen Schwestern und der Caritasvereine, aber auch andere Vereinigungen, die daraus hervorgingen, und einzelne von diesem Geist ergriffene Männer und Frauen bis auf den heutigen Tag.

Sein Einsatz für die Armen erfuhr eine Erweiterung durch die Übernahme von auswärtigen Missionen, als er 1648 die ersten Missionare nach Madagaskar schickte.

Während die Gemeinschaft wuchs, definierte sie nach und nach den besonderen Charakter ihrer Berufung, ihre Lebensordnung und das brüderliche Gemeinschaftsleben und betonte nachdrücklich die Tatsache, zum Weltklerus zu gehören, obwohl die Mitglieder ihren Stand durch ein besonderes Gelübde der Beständigkeit und durch die Übung der Armut, der Keuschheit und des Gehorsams bekräftigten.

Diese Besonderheiten bestimmen noch heute ihre Lebensform.

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Dies alles stimmt nicht nur mit der Auffassung des Gründers der Kongregation der Mission überein, sondern ist auch in den für ihre Entstehung grundlegenden Dokumenten enthalten. So heißt es in der Bulle Salvatoris Nostri Urbans VIII. vom 12. Januar 1633: „Der vornehmste Zweck und die besondere Absicht dieser Genossenschaft und ihrer Mitglieder soll sein, mit Hilfe der göttlichen Gnade für das Heil derer zu sorgen, die auf Gütern, in Dörfern, auf dem Land in kleineren Landstädten wohnen; dazu sollen sie in größeren Städten und Hauptstädten die Weihekandidaten durch geistliche Übungen auf den Empfang der Weihen vorbereiten“. Alexander VII. erließ am 22. September 1655 das Breve Ex Commissa Nobis, worin er die Ablegung „der einfachen Gelübde der Keuschheit, der Armut und des Gehorsams“ approbierte, „sowie das der Beständigkeit in genannter Genossenschaft mit der Wirkung, sich auf Lebenszeit dem Heil der armen Landleute zu widmen; bei der Ablegung dieser Gelübde soll keiner zugegen sein, der sie, sei es im Namen der Genossenschaft, sei es in Unserem  Namen für die Zeit Unseres Pontifikats, entgegennimmt“.  Er fügte noch hinzu, daß „genannte Kongregation der Mission nicht den Ortsordinarien unterstellt sein soll, ausgenommen die Personen, die von den Obern derselben Kongregation zu den Missionen bestimmt werden, und alles, was diese betrifft. Genannte Kongregation soll aber nicht unter die Religiosen fallen, sondern zum Weltklerus gehören“.

Dieser Genossenschaft, um deren geistige Prägung Herr Vinzenz ständig bemüht war, übergab er nach mehreren Jahren der Erprobung die „Allgemeinen Regeln oder Konstitutionen“. Hierin geht er von der Betrachtung des Herrn aus: von dem, was Jesus tat und lehrte, um den Willen des Vaters zu erfüllen, der ihn gesandt hat, den Armen die Frohbotschaft zu verkünden. So legte Vinzenz uns die Grundsätze für ein Leben nach dem Evangelium vor, die die Spiritualität, die apostolische Tätigkeit und das brüderliche Leben seiner Gründung beseelen müssen.

Deren Berufung und Sendung erklärt er deutlich im Anfang der Allgemeinen Regeln und zeigt zugleich den Weg auf, der uns dahin führen soll:

„Unser Herr Jesus Christus, in die Welt gesandt, um den Menschen zu erlösen, begann nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift zu handeln und zu lehren. Ersteres tat er dadurch, daß er alle Tugenden vollkommen übte, das zweite aber, indem er den Armen die Frohbotschaft verkündete und seinen Aposteln und Jüngern die notwendigen Belehrungen erteilte, die Völker zu leiten.

Da nun die kleine Kongregation der Mission Christus, unsern Herrn, selbst mit Hilfe seiner Gnade und nach dem Maß ihrer geringen Kräfte nachahmen möchte sowohl in seinen Tugenden in Werken für das Heil des Nächsten, so geziemt es sich, daß sie sich ähnlicher Mittel bedient, um ihr heiliges Vorhaben auszuführen. Ihr Zweck ist also:

1. das Streben nach der eigenen Vollkommenheit, nämlich durch das Bemühen, nach Kräften die Tugenden zu üben, in denen jener höchste Lehrer durch Wort und Beispiel uns zu unterweisen sich gewürdigt hat; 2. den Armen, besonders den Landleuten, die Frohbotschaft zu verkünden; 3. den Geistlichen zur Erwerbung der Kenntnisse  und Tugenden , die ihr Stand erfordert, behilflich zu sein.“ (Allgem. Reg. I, 1)

Mit diesen Worten vertraute der heilige Vinzenz seinen geistlichen Söhnen, nämlich den Mitgliedern der Kongregation der Mission, eine eigene Berufung an, eine neue Art gemeinschaftlichen Lebens und ein Ziel, das sie immer wieder zur Tat treibt, das jedoch beständig und weise der jeweiligen Zeit angepasst werden muß.

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KONSTITUTIONEN UND STATUTEN

DER KONGREGATION DER MISSION

ERSTER TEIL

Unsere Berufung

1. – Aufgabe der Kongregation der Mission ist es, Christus, der den Armen die Frohbotschaft verkündet, nachzufolgen. Dieses Ziel wird erreicht, wenn die einzelnen Mitbrüder und die Kommunitäten, wie der heilige Vinzenz,

1. ernstlich bestrebt sind, sich die Gesinnung Jesu Christi zu eigen zu machen, um die ihrer Berufung entsprechende christliche Reife zu erlangen;

2. den Armen, vor allem den Verlassensten, die Frohbotschaft zu verkünden ;

3. Geistliche und Laien auszubilden, um sie zur wirksamen Verkündigung der Frohbotschaft bei den Armen zu führen.

2. – Ausgerichtet auf dieses Ziel, das Evangelium vor Augen und mit Aufmerksamkeit auf die Zeichen der Zeit und die drängenden Anrufe der Kirche, muß die Kongregation der Mission

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neue Wege gehen und die Mittel gebrauchen, die der Zeit und den Umständen angepaßt sind. Außerdem soll sie ständig ihre Werke und Dienste überprüfen. So bleibt sie in einem steten Erneuerungsprozeß.

3. – § 1. – Die Kongregation der Mission ist eine klerikale Gesellschaft des apostolischen Lebens und päpstlichen Rechtes, in der die Mitglieder das ihnen eigene Ziel verfolgen , das ihnen vom heiligen Vinzenz gesetzt und von der Kirche bestätigt wurde; sie führen ein brüderliches Leben in Gemeinschaft gemäß der eigenen Lebensordnung und streben durch Beobachtung der Konstitutionen nach Vollkommenheit der Liebe.

§ 2. – Die Kongregation der Mission übt ihr Apostolat nach der vom heiligen Vinzenz ausgehenden Überlieferung in enger Verbindung mit den Bischöfen und dem Diözesanklerus aus, weshalb der heilige Vinzenz oft bemerkte , die Kongregation der Mission gehöre zum Weltklerus, wenn sie auch autonom sei, was ihr vom allgemeinen Recht und durch Exemtion zugestanden wird.

§ 3. – Um den Zweck der Kongregation der Mission selbst wirksam und sicher zu verfolgen, legen ihre Mitglieder die Gelübde der Beständigkeit, der Keuschheit, der Armut und des Gehorsams gemäß den Konstitutionen und Statuten ab.

4. – Die Kongregation der Mission besteht aus Geistlichen und Laien. Um das ihr eigene Ziel mit der Gnade Gottes zu erreichen, bleibt sie bestrebt, sich die Gesinnung Christi anzueignen, ja von seinem Geist erfüllt zu werden, der sich vor allem in den Grundsätzen des Evangeliums kundtut und in Allgemeinen Regeln erläutert wird.

5. – Der Geist der Kongregation der Mission ist also Teilhabe am Geist Christi selbst, nach dem Wort des Evangeliums, das uns der heilige Vinzenz als Wahlspruch gegeben hat: „Er hat mich gesandt, den Armen die Frohbotschaft zu verkünden“ (Lk 4, 18). Daher „ist Jesus Christus die Regel der Mission“ und Mitte ihres Lebens und Wirkens (Coste XII, 130).

6. – Wir müssen also von der Grundhaltung Christi geprägt sein, die Vinzenz von Anfang an seinen Mitarbeitern ans Herz legte: Liebe und Ehrfurcht gegenüber dem himmlischen Vater, mitleidende und wirksame Liebe zu den Armen und Gelehrigkeit gegenüber der göttlichen Vorsehung.

7. – Die Kongregation der Mission sucht ihren Geist auch in fünf Tugenden zum Ausdruck zu bringen, die aus einer besonderen Sicht Jesu Christi gewonnen sind, nämlich: Einfalt, Demut, Sanftmut, Abtötung und apostolischer Eifer. Hiervon  sagt der heilige Vinzenz: „Um diese

Tugenden muß die Gemeinschaft besonders bemüht sein, da mit sie gleichsam die fünf Seelenkräfte der ganzen Kongregation bilden und stets die Handlungen eines jeden einzelnen Mitgliedes bestimmen“ (Allgem. Reg . II, 14).

8. – Alle sollen sich bemühen, nach dem Beispiel und den Weisungen des heiligen Vinzenz vom Evangelium her tiefer den Charakter der Kongregation der Mission zu erkennen, eingedenk der Forderung, daß Geist und äußere Tätigkeit sich gegenseitig durchdringen müssen .

9. – Überdies muß unsere Berufung, nämlich Ziel, Natur und Geist unserer Gemeinschaft, für das Gemeinschaftsleben und die Organisation richtungsweisend sein.

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ZWEITER TEIL

Das Leben in der Kongregation der Mission

Kapitel I – Unsere apostolische Tätigkeit

10. – Von Anfang an war sich die Kongregation  der Mission dank der Inspiration ihres Gründers  bewußt, von Gott zur Evangelisierung der Armen berufen zu sein.

In besonderer Weise darf sie mit der ganzen Kirche von sich sich sagen, daß Evangelisieren ihre Gnade und eigentliche Berufung, ihre tiefste Identität (EN 14) ist.

Alle Mitbrüder und jeder einzelne dürfen mit Jesus sagen: „Ich muß das Evangelium vom Reich Gottes verkünden; denn dazu bin ich gesandt worden“ (Lk 4, 43).

11. – Die Liebe Christi, der sich des Volkes erbarmt, ist die Quelle unserer ganzen apostolischen Tätigkeit. Sie treibt uns an, „die Frohbotschaft zu ihrer vollen Auswirkung zu bringen“ (Coste XII, 84), wie der heilige Vinzenz sagt.

Bei allem, was wir im Dienst des Evangelium entsprechend den Umständen sagen oder tun, muß es uns darum gehen, daß alle Menschen sich zu Gott hinwenden, indem sie seine Gnade, die uns in den Sakramenten vermittelt wird, annehmen und ja sagen "zu dem Reich, d. h. zur ,neuen Welt', zum neuen Zustand der Dinge, zur neuen Weise des Seins, des Lebens, des Zusammenlebens, die das Evangelium eröffnet“ (EN 23).

12. – Bei der Evangelisierung , die die Kongregation als Aufgabe übernommen hat, sind folgende Punkte zu beachten:

1. der eindeutige und ausdrückliche Vorrang des Apostolats unter den Armen ; denn die Verkündigung der Frohbotschaft an sie ist das Zeichen der Ankunft des Reiches Gottes auf Erden (vgl. Mt 11,5) ;

2. die sozialen Verhältnisse und vor allem die Gründe für die ungerechte Verteilung der Güter in dieser Welt, um mehr dem prophetischen Charakter der Frohbotschaft gerecht zu werden.

3. eine gewisse Teilnahme an den Lebensbedingungen der Armen, so daß nicht nur wir ihnen das Evangelium verkünden, sondern auch sie uns;

4. echter Gemeinschaftssinn bei unseren apostolischen Tätigkeiten, um uns gegenseitig in unserer gemeinsamen Berufung zu stärken;

5. Bereitwilligkeit, nach dem Beispiel der ersten Missionare in die ganze Welt zu gehen;

6. Bereitwilligkeit jedes einzelnen und der ganzen  Gemeinschaft zu stetiger Erneuerung nach dem Wort des heiligen Paulus: „Gleicht euch nicht dieser Welt an, sondern wandelt euch und erneuert euer Denken“ (Röm 12,2).

13. – Die Provinzen müssen selbst entscheiden, wie sie diese Aufgabe im einzelnen ausführen wollen und entsprechend dem Geist des heiligen Vinzenz sich mit ihrer apostolischen Tätigkeit dem Pastoralplan der Ortskirche einfügen. So fordern es die Dokumente und Instruktionen des Heiligen Stuhls, der Bischofskonferenzen und der Diözesanbischöfe.

14. – Die Volksmissionen, die dem heiligen Vinzenz besonders am Herzen lagen, sind nachdrücklich zu fördern. Wie wollen sie, den Zeitumständen angepasst, in Angriff nehmen und alle Möglichkeiten ausschöpfen, um sie zu fördern. Ihr Ziel ist die Erneuerung und Auferbauung einer christlichen Gemeinschaft und die Weckung des Glaubens bei den Fernstehenden.

15. – Die Unterweisung der Theologiestudenten in den Seminaren , die seit jeher zu unsern Obliegenheiten gehört , ist zeitgemäß und wirksam zu erneuern.

Auch sonst sollen die Mitbrüder den Priestern ihre geistlichen Dienste zur Verfügung stellen , z. B. durch Vorträge bei priesterlichen Zusammenkünften oder auf dem Gebiet der Pastoral. Hier müssen sie die Option der Kirche für die Armen zur Sprache bringen, damit sie von den einzelnen Priestern übernommen wird.

Ferner sollen wir die Laien für die pastoralen Aufgaben in den christlichen Gemeinden zu gewinnen suchen und ausbilden. Es muß uns ein Anliegen sein, daß Geistliche und Laien zusammenarbeiten und einander beim Aufbau der christlichen Gemeinde helfen .

16. – Unter den apostolischen Werken der Kongregation der Mission nehmen die auswärtigen Missionen und die Verkündigung bei den Menschen in ähnlichen Verhältnissen einen hervorragenden Platz ein.

Beim Aufbau einer neuen kirchlichen Gemeinschaft sollen die Missionare besonders auf „Spuren des Evangeliums“ achten, die sich in Kultur und Religiosität des Volkes finden (vgl . EN 53) .

17. – Da die Kongregation der Mission und die Töchter der christlichen Liebe Gründungen des heiligen Vinzenz sind, werden die Mitbrüder den Schwestern auf ihre Bitten hin gern zu Diensten sein, vor allem , wenn es sich um Exerzitien und geistliche Leitung handelt.

In brüderlicher Weise werden sie auch bei den gemeinsamen Werken stets mit ihnen zusammenarbeiten.

18. –Wie der heilige Vinzenz nach dem Beispiel des Barmherzigen Samariters (Lk 10,30–37) den Verlassenen wirksam zu Hilfe kam, so müssen auch die Provinzen und die einzelnen Mitbrüder nach Kräften denen helfen , die an den Rand der menschlichen Gesellschaft gedrängt sind, den Katastrophengeschädigten und den Opfern jeglicher Ungerechtigkeit, auch denen, die unter den für heute typischen Formen moralischer Armut leiden.

Für sie und mit ihnen sollen sie sich bemühen, die Forderungen der sozialen Gerechtigkeit und der evangelischen Liebe zu erfüllen.

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Kapitel II – Das Gemeinschaftsleben

19. – Der heilige Vinzenz versammelte innerhalb der Kirche Mitbrüder um sich, die in einer neuartigen Lebensform den Armen das Evangelium predigen sollten. So ist also die

vinzentinische Gemeinschaft auf die apostolische Tätigkeit und deren ständige Vervollkommnung ausgerichtet. Daher sind die Mitbrüder als Gruppe und als einzelne innerhalb ihrer Gemeinschaft bemüht, durch ständige Erneuerung unsere gemeinsame Sendung zu erfüllen.

20. – Wie die Kirche, so findet auch diese Gemeinschaft – als Teil der Kirche – das Urbild ihres Lebens und Wirkens in der Dreifaltigkeit.

1. Wir haben uns nämlich in einer Gemeinschaft zusammengeschlossen, um die Liebe des Vaters zu den Menschen zu verkünden und ihr durch unser Leben Ausdruck zu geben.

2. Wir folgen Christus nach, der die Apostel und Jünger berief, um mit ihnen in brüderlicher Gemeinschaft den Armen die Frohbotschaft zu verkünden.

3. Durch das Wirken des Heiligen Geistes finden wir zur Einheit in der Durchführung unserer Sendung, damit wir ein glaubwürdiges Zeugnis für Jesus Christus, den Erlöser, geben.

21. – § 1. – Von Anfang an gehörte das gemeinsame Leben, nach dem ausgesprochenen Willen des heiligen Vinzenz, wesentlich zu unserer Gemeinschaft. Es ist daher unsere

normale Lebensform. Deshalb müssen die Mitbrüder in einem Haus oder einer Kommunität, die rechtlich errichtet wurde, gemäß unserem Eigenrecht.

§ 2. – Der brüderliche Umgang, der durch unsere Seelsorgsarbeiten noch ständig vertieft und bereichert wird, läßt eine Gemeinschaft wachsen, die den einzelnen und die Gesamtheit zu weiterer Vervollkommnung führt und so das Werk der Evangelisierung immer wirksamer macht.

22. – Indem wir uns mit allem, was wir haben, einsetzen, nützen wir der Gemeinschaft. In gleicher Weise soll auch der private Bereich geachtet werden. Die Anlagen des einzelnen sollen von der Gemeinschaft gefördert werden.  Die Initiativen der Mitbrüder sind vom Ziel und vom Sinn unserer Sendung her zu bewerten. Auf diese Weise werden die verschiedenen Begabungen und Charismen zusammenwirken, unsere Gemeinschaft bereichern und unser Wirken fruchtbar machen.

23. – Jede Hausgemeinschaft genießt eine gewisse Selbstständigkeit. Sie ist der Ort, wo Apostolat und Gemeinschaftsleben, wie, wie es der Kongregation als ganzer und den Provinzen aufgetragen ist, verwirklicht werden. So wird die Hausgemeinschaft zu einem lebendigen Glied der ganzen Kongregation.

24. – Damit das gemeinsame Leben dem Apostolat zugute kommt, bemühen wir uns, es nach den „fünf Tugenden“ auszurichten, so daß es für die Welt zu einem Zeichen des neuen Lebens nach dem Evangelium wird. Daher beachten wir folgendes:

1. Zur Erfüllung unserer Sendung suchen wir die Eintracht unter uns zu stärken, indem wir uns gegenseitig helfen , besonders bei Schwierigkeiten, und unsere Freude „in Herzenseinfalt“ miteinander teilen;

2. Wir bilden uns, unterstützt durch den Dienst der Autorität, zu verantwortungsvollen Menschen, die gemeinsam mit dem Obern den Willen Gottes im Leben und Tun zu erkennen suchen, bereit zu einem aktiven Gehorsam. Wir pflegen den Dialog und vermeiden einen allzu individualistischen Lebensstil.

3 . Indem wir demütig und brüderlich auf die Meinungen und Bedürfnisse der andern eingehen, versuchen wir, die Schwierigkeiten, die das gemeinsame Leben mit sich bringt, zu überwinden. Schließlich wollen wir in Milde die brüderliche Zurechtweisung üben und einander Verzeihung und Versöhnung gewähren.

4 . Wir wollen darum besorgt sein, die Voraussetzungen zu schaffen, die für die Arbeit, die

Stille, das Gebet und das brüderliche Gespräch notwendig sind. Gebrauchen wir die Kommunikationsmittel klug und diskret. Wir wollen einen Teil des Hauses der Privatsphäre der Kommunität vorbehalten, ohne dabei die Erfordernisse des Apostolats zu vernachlässigen.

25. – Die Gemeinschaft befindet sich in einem beständigen  Entwicklungsprozess, besonders indem sie immer wieder auf die grundlegenden Elemente unseres Lebens und Handelns besinnt:

1. Die gemeinsame Nachfolge Christi, der die Frohbotschaft verkündet, schafft in uns besondere Bande herzlicher Liebe; so wollen wir gegenseitige Hochachtung mit aufrichtigem Wohlwollen „nach Art lieber Freunde“ verbinden (Allgem. Reg. VIII , 2);

2. Die Evangelisierung der Armen gibt all unsrem Arbeiten eine Einheit, die nicht unsere verschiedenen Talente und Begabungen mindert, sondern auf den Dienst dieser Sendung hin ausrichtet;

3. Im Gebet, vor allem in der Eucharistie, finden wir die Quelle unseres geistlichen, gemeinschaftlichen und apostolischen Lebens;

4. Von unsern Gütern, die nach dem Verständnis des heiligen Vinzenz der Gemeinschaft gehören, wollen wir freigebig mitteilen. So wird unser Leben zu einer Gemeinschaft brüderlichen Miteinanders, zu einer Arbeits–, Gebets– und Gütergemeinschaft.

26. – § 1. – Unsere kranken, schwachen und älteren Mitbrüder sollen uns besonders am Herz liegen. Wir betrachten sie als einen Segen unsere Häuser. Abgesehen von der medizinischen Fürsorge und der persönlichen Zuwendung sollen wir ihnen einen Platz in unserem täglichen Leben und Apostolat einräumen.

§ 2. – Für die verstorbenen Mitbrüder aber wollen wir treu die durch die Statuten vorgesehenen Suffragien verrichten,

27. – Jede Gemeinschaft erarbeite einen gemeinsamen Plan gemäß den Konstitutionen, Statuten und Provinznormen. Diesen Plan sollen wir vor Augen haben bei der Ausrichtung unseres Lebens und unserer Arbeit, bei der Durchführung unserer Vorhaben und bei der regelmäßigen Überprüfung unseres Lebens und Handelns.

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Kapitel III – Keuschheit, Armut und

Gehorsam

28. – In dem Wunsch, die Sendung Christi fortzusetzen, widmen wir unser ganzes Leben der Evangelisierung der Armen im Rahmen unserer Kongregation. Um dieser Berufung zu entsprechen, bekennen wir uns zu Keuschheit, Armut und Gehorsam gemäß unseren Konstitutionen. Denn „wenn die kleine Kongregation der Mission den Menschen besonders den Landleuten dienen will, damit sie' das Heil erlangen, wird sie keine stärkeren und geeigneteren Hilfsmittel finden als diejenigen, die die ewige Weisheit selbst so heilbringend und erfolgreich angewandt hat" (Allgem. Reg.II,18).

29. – § 1. – Da wir Christus in seiner universalen Liebe nachahmen wollen, haben wir uns durch das Gelübde zur vollkommenen Keuschheit im ehelosen Leben um des Himmelreiches willen entschieden. Das betrachten wir als eine Gnade, die Gott uns in seiner unendlichen Güte persönlich zugedacht hat.

§ 2. – Auf diese Weise sind wir offener für Gott und den Nächsten, und alles, was wir tun ,wird zum Ausdruck der Liebe zwischen Christus und der Kirche, die sich in der kommenden Welt unverhüllt zeigen wird.

30. – Die innige Verbindung mit Christus, das brüderliche Miteinander, das Apostolat und eine durch die Erfahrung der Kirche erprobte Askese bieten die Gewähr für die Beharrlichkeit in dieser Lebensform. Wenn man für den Anruf Gottes aufgeschlossen bleibt, ist sie die Quelle für ein segensreiches Wirken in dieser Welt, und wir gelangen zum vollen Menschsein.

31. – „Da Christus selbst, der Herr aller Güter, die Armut so geübt hat, daß er nichts hatte, wohin er sein Haupt betten konnte, und auch von seinen Mitarbeitern, nämlich den Aposteln und Jüngern, die gleiche Lebensweise forderte, so daß sie kein Eigentum besaßen,… soll jeder ihn hierin nach besten Kräften nachahmen" (Allgem. Reg. III, I). Auf diese Weise bekennen wir unsere totale Abhängigkeit von Gott und werden in der Verkündigung des Evangeliums an die Armen erst glaubwürdig.

32. – § 1. – Da jeder Mitbruder für die Erreichung des Zweckes der Kongregation der Mission und unseres gemeinsamen Plans verantwortlich ist, muß er sich bewußt sein, daß uns alle das Gesetz der Arbeit verpflichtet.

§ 2. – Der Ertrag seiner Arbeit aber, oder was er nach seiner Inkorporation auf irgendeine

Weise als Rente, Unterhalt oder Versicherung mit Rücksicht auf die Kongregation erhält, gehört nach dem Eigenrecht der Gemeinschaft, so daß wir wie die ersten Christen in einer wirklichen Gütergemeinschaft leben und einander brüderlich unterstützen.

33. – Mit Rücksicht auf die Armen sei unser Lebensstil schlicht und einfach, und auch bei den Hilfsmitteln, deren wir uns bei unserem Apostolat bedienen, wollen wir jegliche Geltungssucht vermeiden.

Was zu unserem Lebensunterhalt und zu unserer Ausbildung sowie zur größeren Wirksamkeit unserer Arbeiten notwendig ist, muß vornehmlich aus der Anstrengung aller fließen. Die Kongregation muß jede Anhäufung von Gütern meiden und von dem was sie hat, den Notleidenden mitteilen. Wenn sie sich so von der Gier nach Reichtum frei hält, wird sie zur lebendigen Mahnung für eine vom Materialismus angesteckte Gesellschaft.

34. – Um die Güter zu gebrauchen und darüber zu verfügen, ist aufgrund des Gelübdes gemäß den Konstitutionen und Statuten die Zustimmung des Superiors notwendig. Aber dies allein genügt noch nicht. Vielmehr muß jeder einzelne abwägen, was für sein Leben und Arbeiten notwendig ist und am meisten dem Geist des heiligen Vinzenz entspricht.

35. – Persönliches Eigentum sollen wir nach dem Grundgesetz der Armut in der Kongregation

mit Erlaubnis des Obern zu caritativen Zwecken und für die Mitbrüder verwenden und jeden Unterschied in der Lebensweise vermeiden.

36. – Eingedenk unserer menschlichen Begrenztheit und in Nachahmung des Heilswirken Christi, der gehorsam ward bis zum Tod, wollen wir unter der Führung des Heiligen Geistes bereitwillig dem Willen des Vaters gehorchen, der sich uns auf vielfache Weise kundtut.

37. – § 1. – Die Teilnahme an diesem Mysterium des gehorsamen Christus verlangt von uns gemeinsam den Willen des Vaters zu ergründen. Dies geschieht durch gegenseitigen Austausch unserer Erfahrungen im ehrlichen und verantwortlichen Dialog, worin sich die verschiedenen Altersstufen und Charaktere begegnen. Hieraus erwachsen und reifen die Bestrebungen, die zur Verwirklichung unserer Vorhaben führen.

§ 2. – Im Geist gegenseitiger Verantwortung und eingedenk der Worte des heiligen Vinzenz sollen die Mitbrüder bestrebt sein, den Oberen bereitwillig, froh und beständig zu gehorchen. Ihrer Entscheidung sollen sie sich im Licht des Glaubens auch dann fügen, wenn sie ihre eigene Auffassung für besser halten.

38. – § 1. – Das Gelübde des Gehorsams verpflichtet uns, dem Papst, dem Generalsuperior, Visitator, dem Haussuperior und deren Stellvertretern zu gehorchen, die uns gemäß unseren Konstitutionen und Statuten befehlen.

§ 2. – Den Bischöfen aber, in deren Diözesen wir arbeiten, leisten wir nach dem allgemeinen Recht und dem Eigenrecht unserer Kongregation Gehorsam gemäß der Absicht und dem Geist des heiligen Vinzenz.

39. – Durch ein besonderes Gelübde der Beständigkeit geloben wir, unsere ganze Lebenszeit dem Ziel der Kongregation zu weihen, indem wir die Aufgaben übernehmen, die uns von den Obern gemäß den Konstitutionen und Statuten übertragen werden.

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Kapitel IV – Das Gebet

40. – § 1. – Christus, der Herr, stets mit dem Vater aufs innigste vereint, suchte im Gebet dessen Willen zu erkennen, der die höchste Richtschnur seines Lebens, seiner Sendung und seiner Hingabe für das Heil der Welt war. So lehrte er auch seine Jünger, mit derselben Haltung zu beten und niemals darin nachzulassen.

§ 2. – Auch wir, in Christus geheiligt und in die Welt gesandt, suchen im Gebet die Zeichen des göttlichen Willens zu erkennen und die Bereitschaft Christi nachzuahmen, indem wir alles nach seinem Sinn beurteilen. Auf diese Weise wird unser Leben durch den Heiligen Geist zu einem geistlichen Opfer. Wir selbst wachsen in der Fähigkeit, an der Sendung Christi teilzunehmen.

41. – „Gebt mir einen Mann des Gebetes, und er wird alles vermögen“ (Coste XI, 83). Denn nach dem Verständnis des heiligen Vinzenz ist das Gebet die Quelle des geistlichen Lebens eines Missionars: durch das Gebet zieht er Christus an, erfüllt sich mit der Lehre des Evangeliums, beurteilt Dinge und Ereignisse von Gott her und bleibt in seiner Liebe und seinem Erbarmen. So macht der Geist Christi unsere Worte und Taten stets wirksam.

42. – Apostolisches Wirken in der Welt, Gemeinschaftsleben und Gotteserfahrung ergänzen sich gegenseitig durch das Gebet und werden zu einer Einheit ; denn im Gebet erneuern sich unablässig Glaube, brüderliche Liebe und apostolischer Eifer, im Handeln aber tritt die tatkräftige Liebe zu Gott und den Mitmenschen in Erscheinung. Durch die innige Verbindung von Gebet und Apostolat bleibt der Missionar in der Tätigkeit kontemplativ und im Gebet apostolisch.

43. – Das Gebet des Missionars muß vom Geist der Söhne Gottes, von Demut, von Vertrauen gegenüber der Vorsehung und von der Liebe zur Güte Gottes geprägt sein. So lernen wir als Menschen zu beten, die vor Gott arm sind, in der Gewissheit, daß wir in unserer Schwäche durch die Kraft des Heiligen Geistes gestärkt werden. Er erleuchtet nämlich unseren Geist und stärkt unseren Willen, so daß  wir die Mängel in der Welt tiefer erfassen und wirksamer bekämpfen.  

44. – Eine besondere Gelegenheit zum Beten sollten wir im Dienst am Wort entdecken, in der

Spendung der Sakramente, in der Ausübung von Hilfswerken und in den Vorkommnissen unseres Lebens. Indem wir den Armen das Evangelium verkünden, sollen wir Christus in ihnen finden und sehen. Bei der Seelsorge, die uns aufgetragen ist, sollen wir nicht nur für das Volk Gottes beten, sondern auch mit ihm, indem wir mit ganzem Herzen in seinen Glauben und seine Frömmigkeit eingehen.

45. – Das liturgische Gebet wollen wir mit innerer Teilnahme und im Sinne der Kirche verrichten.

§ 1. – Unser Leben findet in der Feier des Abendmahles unseres Herrn seinen

Höhepunkt, denn aus ihm strömt die Quelle der Kraft für unser Handeln und unsere brüderliche Gemeinschaft. Durch die Eucharistie werden wir mit Christus ein lebendiges Opfer, wird die Einheit des Volkes Gottes bezeichnet und bewirkt.

§ 2. – Wir wollen oft zum Sakrament der Versöhnung hinzutreten, um ständige Umkehr und tiefere Erfassung unserer Berufung zu erreichen.

§ 3. – In der Feier des Stundengebets vereinen wir unsere Stimmen zum Lob Gottes, bringen unser ununterbrochenes Gebet vor sein Angesicht und beten für alle Menschen. Deswegen verrichten wir Laudes und Vesper gemeinsam, wenn uns nicht unsere apostolische Arbeit daran hindert.

46. – Im gemeinsamen Gebet finden wir einen ausgezeichneten Weg zur Vertiefung und Erneuerung unseres Lebens, besonders wenn wir den Wortgottesdienst feiern oder daran teilnehmen, oder wenn wir in brüderlichem Gespräch einander unsere geistlichen und seelsorglichen Erfahrungen mitteilen.

47. – § 1. – Gemäß der vinzentinischen Überlieferung wollen wir uns nach Kräften bemühen,

dem persönlichen Gebet täglich eine Stunde, sei es einzeln, sei es gemeinsam, zu widmen. Das läßt uns die Gesinnung Christi erfassen und den rechten Weg zur Erfüllung unserer

Sendung finden. Es ist die Voraussetzung des liturgischen Gebets, vertieft und vervollkommnet es.

§ 2. – Wir wollen gewissenhaft unsere Jahresexerzitien halten.

48. – Als Zeugen und Boten der göttlichen Liebe müssen wir den Geheimnissen der Dreifaltigkeit und der Menschwerdung eine besondere Ehre und Anbetung erweisen.

49. – § 1. – Mit besonderer Hingabe verehren wir Maria, die Mutter Christi und der Kirche, die nach den Worten des heiligen Vinzenz mehr als alle Gläubigen die Lehre des Evangeliums erfaßt und in ihrem Leben verwirklicht hat.

§ 2. – Auf mancherlei Weise verehren wir die Unbefleckte Jungfrau Maria, indem wir ihre Feste feiern und sie anrufen, vor allem im Rosenkranzgebet. Ihre besondere Botschaft, die sie uns in ihrer mütterlichen Güte im Zeichen der Wundertätigen Medaille anvertraut hat, wollen wir verbreiten.

50. – Die Verehrung des heiligen Vinzenz und der Heiligen und Seligen der vinzentinischen Familie ist uns Herzenssache. Greifen wir immer wieder auf das geistliche Vermächtnis unseres Gründers zurück, wie es sich in seinen Schriften und in der Tradition der Kongregation findet, damit wir „lieben, was er geliebt, und tun, was er gelehrt hat“.

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Kapitel V – Die Mitglieder

1. Allgemeines

51. – Die Mitglieder der Kongregation der Mission sind Jünger Christi, die zur Fortsetzung

seiner Sendung von Gott berufen und in die Genossenschaft aufgenommen wurden. Daher bemühen sie sich nach Kräften, ihrer Berufung zu entsprechen, indem sie nach der Lehre, dem Geist und den Weisungen des heiligen Vinzenz von Paul arbeiten.

52. – § 1. – Die Mitglieder, die alle durch Taufe und Firmung an dem königlichen Priestertum Christi Anteil haben, sind entweder Geistliche oder Brüder. Alle verstehen sich als Missionare.

1. Die Geistlichen, d.h. Priester und Diakone erfüllen gemäß ihrem Weihegrad nach dem Beispiel unseres Herrn Jesus Christus, es Priesters, Hirten und Lehrers, ihre Berufung durch Ausübung dieser dreifachen Aufgabe in allen Formen des Apostolats,

die dem Ziel der Kongregation dienen. Zu ihnen gehören die Mitbrüder, die sich auf den Empfang der Weihen vorbereiten.

2. Die Laien, die bei uns Brüder heißen, üben ihr Apostolat in der Kirche und in der Kongregation durch die ihrem Stand entsprechenden Arbeiten aus.

§ 2. – Alle diese sind gemäß den Konstitutionen und Statuten entweder nur aufgenommen oder inkorporiert.

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2. Aufnahme in die Kongregation der Mission

53. – § 1. – Ein Kandidat wird in die Kongregation aufgenommen, wenn er auf seine Bitte hin zur Probezeit des Inneren Seminars zugelassen wird.

§ 2. – Das Recht, jemand zum Inneren Seminar zuzulassen, hat unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften:

1. der  Generalsuperior  nach  Anhören seines Rats für die ganze Kongregation;

2. der Visitator nach Anhören seines Rats für seine Provinz.

§3. – Hinsichtlich der Erfordernisse zur Aufnahme gilt das allgemeine Recht.

54.  – § 1. – Die ganze Zeit der Vorbereitung für die endgültige Inkorporierung in die Kongregation soll nicht kürzer sein als zwei Jahre und nicht länger dauern als neun Jahre von der Aufnahme in das Innere Seminar.

§ 2. – Ein volles Jahr nach dem Eintritt in die Kongregation bekundet der Mitbruder, wie es bei uns Brauch ist, durch den „Guten Vorsatz" seinen Willen, während seines ganzen Lebens für das Heil der Armen in der Kongregation gemäß den Konstitutionen und Statuten zu arbeiten.

§ 3. – Das Recht, zum „Guten Vorsatz“ zuzulassen, hat unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen:

1.  der  Generalsuperior nach  Anhören seines Rats und des Direktors des Inneren Seminars für die ganze Kongregation;

2.  der Visitator nach Anhören seines Rats und des Direktors des Inneren Seminars für seine Provinz.

55. – § 1. – Unsere Gelübde sind ewig, keine Ordensgelübde, reserviert, so daß nur der Papst und der Generalsuperior sie lösen können.

§ 2. — Diese Gelübde sind getreu nach dem Vorschlag des heiligen Vinzenz, der von Alexander VII. in seinen Breven „Ex commissa nobis“ (22. IX. 1655) und „Alias nos supplicationibus“ (12. VIII. 1659) approbiert wurde, auszulegen.

56. – Das Recht, zu den Gelübden zuzulassen, hat unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen:

1.  der Generalsuperior mit Zustimmung seines Rats und nach Befragung der Betreuer des Kandidaten für die ganze Kongregation;

2.  der Visitator mit Zustimmung seines Rats und nach Befragung der Betreuer für seine Provinz.

57.  – § 1. – Die auf die Bitte des Mitbruders vom höheren Obern gewährte Erlaubnis, die Gelübde abzulegen, hat nach Ablegung der Gelübde die endgültige Eingliederung in die Kongregation zur Folge. Durch den Empfang der Diakonatsweihe wird ein Mitbruder in die Kongregation inkardiniert.

§ 2. — Ein Mitbruder, der noch nicht endgültig der Kongregation eingegliedert ist, kann nicht zu den Weihen zugelassen werden. Doch die Inkorporierung inkardiniert einen Mitbruder, der schon Kleriker ist, in die Kongregation.

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58. – § 1. Die Gelübde müssen in Gegenwart des Superiors oder eines von ihm bestimmten Mitbruders abgelegt werden.

§ 2. – Nach dem Brauch der Kongregation erfolgen die Bitte um Ablegung der

Gelübde sowie die Bestätigung der Ablegung schriftlich. Der Generalsuperior ist möglichst bald von der Ablegung der Gelübde in Kenntnis zu setzen.

Die Gelübde werden in der Kongregation der Mission mit folgenden Formeln abgelegt:

a)  Direkte Form: Herr, mein Gott, vor der Allerseligsten Jungfrau Maria gelobe ich, N.N., in der Nachfolge Christi, der das Evangelium verkündete, mein ganzes Leben in der Kongregation der Mission der Evangelisierung der Armen treu zu widmen. Daher gelobe ich mit deiner Gnade Keuschheit, Armut und Gehorsam gemäß den Konstitutionen und Statuten unserer Kongregation.

b)  Erklärende   Form: Vor  der  Allerseligsten Jungfrau Maria gelobe ich, N.N., Gott, in der Nachfolge Christi, der das Evangelium verkündete, mein ganzes Leben in der Kongregation der Mission der Evangelisierung der Armen treu zu widmen. Daher gelobe ich mit der Gnade Gottes Keuschheit, Armut und Gehorsam gemäß den Konstitutionen und Statuten unserer Kongregation.

c)  Frühere Formel: Ich, N.N., unwürdiger Kleriker (Priester, Bruder) der Kongregation der Mission, gelobe Gott vor der Allerseligsten Jungfrau und dem ganzen himmlischen Hof Armut, Keuschheit und Gehorsam gegenüber unserem Obern und seinen Nachfolgern gemäß den Regeln oder Konstitutionen unserer Kongregation; außerdem gelobe

ich mich Zeit meines Lebens für das Heil der armen Landleute in besagter Kongregation einzusetzen mit Hilfe der Gnade Gottes, die ich deshalb demütig anrufe.

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3. Rechte und Pflichten der Mitbrüder  

59.  — § 1. — Alle Mitglieder der Kongregation genießen die Rechte, Privilegien und geistlichen Gnaden, die   das  allgemeine und unser eigenes Recht uns gewähren, wenn aus der Natur der Sache nichts anderes hervorgeht.

§ 2. — Alle, die der Kongregation inkorporiert sind, haben aufgrund des allgemeinen und unseres eigenen Rechts die gleichen Rechte und Pflichten mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Ausübung der Weihe und der damit verbundenen Jurisdiktion beziehen. Noch nicht inkorporierte Mitglieder haben Rechte und Pflichten gemäß den Konstitutionen, den Statuten und den Provinznormen.

60.  – Aufgrund des allgemeinen und unseres eigenen Rechts haben alle inkorporierten Mitglieder aktives und passives Stimmrecht, falls sie es nicht  nach Maßgabe des Rechts verloren haben.

61.  — Passives Wahlrecht haben, sofern nichts anderes vom allgemeinen Recht und vom Recht der Kongregation vorgesehen ist, für alle Ämter und Aufgaben die Mitglieder, die drei Jahre der Kongregation inkorporiert sind und das 25. Lebensjahr vollendet haben.

62.  — Abgesehen von den Verpflichtungen, die unser Eigenrecht den Mitgliedern der Kongregation der Mission auferlegt, sind diese auch an die allgemeinen Verpflichtungen der Kirche gebunden, die vom allgemeinen Recht in den cann. 273 -289 festgelegt sind. Das gilt nicht nur für die Geistlichen, was selbstverständlich ist, die vor allem zum Tragen der geistlichen Kleidung (can. 276) und zur Verrichtung des Stundengebets (can. 284) verpflichtet sind, sondern auch für die Laien, wenn aus der Natur  der Sache oder dem Sinnzusammenhang nichts anderes hervorgeht.

63.  — Alle haben die Konstitutionen, die Statuten und andere in der Kongregation geltenden Normen mit aktivem und verantwortungsbewußtem Gehorsam zu beobachten.

64.  — Ebenso sollen die von den Ortsordinarien erlassenen Normen beachtet werden unbeschadet des Rechts der Exemtion.

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4. Zugehörigkeit der Mitglieder zu einer Provinz und zu einem Haus

65.  — Jedes  Mitglied  der  Kongregation  der Mission muß nach unserem Recht eine Provinz und einem Haus oder einer Gruppe nach Art eines Hauses angehören.

66.  – Die Mitglieder haben in der Provinz und in dem Haus, bzw. in der Gruppe nach Art eines Hauses, wozu sie gehören:

1.  Rechte und Pflichten gemäß den Konstitutionen und Statuten;

2.  einen eigenen und unmittelbaren Haussuperior und einen höheren Obern;

3.  aktives und passives Stimmrecht.

67.  — § 1.— Ein Mitbruder, der entweder vom Generalsuperior oder vom Visitator mit Zustimmung des jeweiligen Rats die Erlaubnis erhalten hat, außerhalb des Hauses oder der Kommunität zu leben, muß einem Haus oder einer Kommunität zugeschrieben sein, damit er dort seine Rechte wahrnehmen und seine Pflichten im Rahmen der ihm gewährten Erlaubnis erfüllen kann.

§ 2. – Die Erlaubnis soll aus einem gerechten Grund gewährt werden, nicht jedoch für länger als ein Jahr, außer wenn es sich um die Heilung einer

Krankheit, um Studium oder apostolische Arbeiten, die im Namen der Kongregation ausgeübt werden, handelt.

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5. Austritt und Entlassung aus der Genossenschaft

68.   – Austritt und Entlassung der Mitglieder sind in der Kongregation der Mission nach dem allgemeinen und dem eigenen Recht geregelt.

69.   – § 1. — Ein Mitbruder, der der Kongregation noch nicht inkorporiert ist, kann sie frei verlassen, indem er den Obern seinen Entschluss mitteilt.

§ 2. — Ebenso kann ein noch nicht inkorporiertes Mitglied aus stichhaltigen Gründen vom Generalsuperior oder vom Visitator nach Anhören ihres Rats und der für den Mitbruder zuständigen Obern entlassen werden.

70.   – Der  Generalsuperior kann aus einem schweren Grund mit Zustimmung seines Rats einem der Kongregation inkorporierten Mitbruder erlauben, außerhalb der Kongregation zu leben, aber nicht über drei Jahre und unter Beibehaltung der Pflichten, die mit seiner neuen Lage vereinbart

werden können. Der Mitbruder bleibt aber unter der Obhut der Obern in der Kongregation, hat jedoch weder aktives noch passives Wahlrecht. Handelt es sich um einen Kleriker, so ist überdies die Zustimmung des Ortsordinarius erforderlich, in dessen Gebiet er sich aufhalten muß und unter dessen Obhut und Abhängigkeit er verbleibt, gemäß can.745.

71.  — Der Generalsuperior kann mit Zustimmung seines Rats einem Mitbruder aus schwerwiegendem Grund erlauben, aus der Genossenschaft auszutreten, und ihn von seinen Gelübden dispensieren, nach can. 743.

72.  — § 1. — Wenn sich ein inkorporierter Mitbruder aus der Gemeinschaft und der Abhängigkeit von den Obern löst, sollen sich die Obern um ihn bemühen und ihm helfen, in seiner Berufung auszuharren.

§ 2. – Kehrt der Mitbruder innerhalb von sechs Monaten nicht zurück, so verliert er sein aktives und passives Wahlrecht und kann nach Maßgabe von Art. 74, § 2 durch ein Dekret des Generalsuperiors entlassen werden.

73.  — § 1. – Ein Mitglied gilt als ohne weiteres entlassen, das:

1. offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist;

2. eine Ehe geschlossen oder den Abschluß einer solchen, wenn auch nur in Form der Zivilehe, versucht hat.

§ 2. — In diesem Fall hat der höhere Obere mit seinem Rat unverzüglich nach Sammlung der Beweise den Tatbestand festzustellen, damit die Entlassung rechtlich feststeht gemäß can. 694.

74.  — § 1. — Ein   Mitbruder muß aufgrund dessen, was in den cann. 695, 698, und 699, § 1 festgelegt ist, entlassen werden.

        § 2. — Ein Mitbruder kann aufgrund dessen, was in den cann. 696, 697, 698 und 699, § 1 festgelegt ist, entlassen werden.

§ 3. — Im Fall eines schweren äußeren Ärgernisses oder eines sehr schweren dem Institut drohenden Schadens kann ein Mitbruder unverzüglich vom höheren Obern bzw., wenn Gefahr im Verzug ist, vom Hausobern mit Zustimmung seines Rats aus dem Haus gewiesen werden, nach can. 703.

75.  — Das Entlassungsdekret ist dem betreffenden Mitbruder möglichst bald mitzuteilen, wobei ihm die Möglichkeit gegeben ist, innerhalb von zehn Tagen nach Empfang  der Mitteilung Beschwerde beim Heiligen Stuhl einzulegen, mit aufschiebender Wirkung. Damit das Entlassungsdekret Rechtskraft hat, ist can. 700 zu beachten.

76. — § 1. — Mit der rechtmäßigen Entlassung verliert der Mitbruder zugleich alle Rechte und Pflichten, die er in der Kongregation hatte. Ist er jedoch Kleriker, so gelten die Vorschriften der cann.693und 701.

§ 2. — Wer rechtmäßig aus der Kongregation austritt oder aus ihr rechtmäßig entlassen wurde, kann für jegliche in ihr geleistete Arbeit von derselben nichts verlangen.

§ 3. — Die Kongregation soll jedoch Billigkeit und evangelische Liebe gegenüber dem ausgeschiedenen Mitbruder walten lassen, wie es can. 702 bestimmt.

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Kapitel VI — Ausbildung der Mitbrüder

1. Grundsätzliches

77. – § 1. – Die Ausbildung und die Fortbildung sind ein ständiger Prozess mit dem Ziel, daß die Mitbrüder sich in die Denkweise des heiligen Vinzenz einleben und so fähig werden, die Sendung der Gemeinschaft zu erfüllen.

§ 2. — Daher müssen sie von Tag zu Tag mehr innewerden, daß Jesus Christus die Mitte unseres Lebens und d i e Regel der Genossenschaft ist.

78. – § 1. – Die Ausbildung soll, wie unser ganzes Leben, so ausgerichtet sein, daß die Liebe Christi uns immer mehr drängt, den Sinn der Kongregation der Mission zu erfüllen. Als Jünger des Herrn werden wir dieses Ziel nur durch Selbstverleugnung und ständige Hinwendung zu Christus erreichen.

§ 2. – Die Mitbrüder sollen sich in das Wort Gottes vertiefen, aus den Sakramenten leben und sich im gemeinschaftlichen und persönlichen Gebet und in der vinzentinischen Spiritualität üben.

§ 3. — Außerdem müssen die Studenten die von der Kirche vorgeschriebenen Studien betreiben, um sich das notwendige Wissen zu erwerben.

§ 4. — Schon von Anfang an sollen sich alle, entsprechend dem Grad ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten, in geeigneter Weise pastoral betätigen, vor allem in Verbindung mit denen, die sie dazu anleiten können, auch indem sie zu den Armen gehen und deren Lebensbedingungen kennenlernen. Auf diese Weise können sie leichter ihre besondere Berufung in unserer Gesellschaft, die ihren persönlichen Fähigkeiten entspricht, feststellen.

§ 5. – Die pädagogischen Richtlinien sollen dem Alter der Studenten so angepaßt werden, daß sie stufenweise lernen, sich selbst zu erziehen, ihre Freiheit klug zu gebrauchen, damit ihnen spontanes

und ursprüngliches Handeln zur Gewohnheit wird und sie zur christlichen Reife gelangen.

79.  — Die Mitbrüder, die dem Ruf Gottes, der an sie erging, in unserer Gemeinschaft nachkommen, sollen in der Zeit ihrer Ausbildung das vinzentinisch geprägte   Gemeinschaftsleben   lernen. Die Gemeinschaft ihrerseits soll die persönlichen Anlagen des einzelnen auf dem ganzen Ausbildungsweg fördern.

80.  — Bei der Ausbildung unserer Mitbrüder müssen die verschiedenen Formen der Unterweisung aufeinander abgestimmt werden. In der Aufeinanderfolge muß eine organische Einheit herrschen. Alles werde so geordnet, daß es auf die pastoralen Aufgaben der  Kongregation hinausläuft.

81.  — Die Ausbildung unserer Mitbrüder muß das ganze Leben hindurch fortgesetzt und erneuert werden.

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2. Das Innere Seminar

82.  — Kandidaten, die in das Innere Seminar aufgenommen werden wollen, müssen im Rahmen der notwendigen Voraussetzungen ihre Eignung erkennen  lassen, die vinzentinische Sendung in Gemeinschaft zu erfüllen.

83.  — § 1. — Das Innere Seminar ist die Zeit, in der die Mitbrüder ihre Aufgabe und das Leben in der Gemeinschaft beginnen und, unterstützt von der Gemeinschaft und den Mentoren, ihre Berufung genauer erfassen und sich durch eine besondere Ausbildung auf die freiwillige endgültige Eingliederung in die Gemeinschaft vorbereiten.

§ 2. — Das Innere Seminar muß sich auf einen Zeitraum von wenigstens zwölf zusammenhängen–den oder unterbrochenen Monaten erstrecken. Im letzteren Fall hat die Provinzversammlung die Zahl der zusammenhängenden Monate zu bestimmen. Außerdem ist es Sache der einzelnen Provinzen festzulegen, wann das Seminar dem Studiengang eingefügt wird.

84.  — Deswegen muß die ganze Zeit darauf ausgerichtet sein, daß die Seminaristen:

1.  eine größere Reife erlangen;

2.  fortschreitend in Theorie und Praxis der apostolischen Sendung und des Lebens der Kongregation der Mission eingeführt werden;

3. zur Gotteserfahrung, vor allem im Gebet, gelangen.

85. — Um dies zu erreichen, sollen die Seminaristen eifrig bemüht sein:

1.  sich ein angemessenes konkretes Verständnis für die Menschen zu verschaffen, vor allem für die Armen, für ihre Bedürfnisse, Wünsche und Schwierigkeiten;

2.  den besonderen Charakter, den Geist und die Aufgaben der Kongregation zu erkennen, indem sie auf die Quellen zurückgehen, vor allem auf das Leben und die Taten des heiligen Vinzenz, die Geschichte und die Tradition der Kongregation, und indem sie aktiv und ihren Verhältnissen entsprechend  an unserem Apostolat teilnehmen;

3.  Studium und Meditation des Evangeliums und der ganzen Heiligen Schrift nachdrücklich zu pflegen;

4.  aktiv am Geheimnis und der Sendung der Kirche als Heilsgemeinschaft teilzunehmen;

5.  die Grundsätze des Evangeliums, vor allem Keuschheit, Armut und Gehorsam nach dem Geist des heiligen Vinzenz zu erfassen und danach zu leben.

86. — Die Seminaristen sollen in die Provinz und in die Hausgemeinschaft, zu der sie gehören, integriert und durch die gemeinsame Verantwortung unter der Leitung und dem Ansporn des Seminardirektors geformt werden.

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3. Das große Seminar (Studentat)

87.   – § 1  – Das Studentat ist auf die vollständige Vorbereitung für den vinzentimschen priesterlichen  Dienst hinzuordnen, so daß die Studenten nach dem Beispiel Christi, des Verkünders der Frohbotschaft, in der Lage sind, das Evangelium zu predigen, die heiligen Geheimnisse zu feiern und die Seelsorge unter den Glaubigen auszuüben.

§ 2 — Nach dem Geist des heiligen Vinzenz und der Tradition der Kongregation ist die Ausbildung unserer Studenten vor allem auf den Dienst am Wort und auf den Armendienst auszurichten.

88.   — Die Ausbildung unserer Studenten soll in engem Kontakt mit der sozialen Wirklichkeit geschehen, so daß die Studien zu kritischem Blick und Urteil hinsichtlich der heutigen Welt fuhren Die Studenten sollen sich durch innere Umkehr

schon in die christliche Aufgabe der Schaffung einer gerechten Ordnung einleben. Die Wurzeln der Armut in der Welt müssen ihnen immer mehr bewußt werden. Sie sollen die Hindernisse entdecken, die der Evangelisierung entgegenstehen. Dies alles soll im Licht des göttlichen Wortes und unter Leitung der Mentoren geschehen.

89.  – In den Studenten sollen die Einsatzbereitschaft und die missionarischen Anlagen gefördert werden: die Fähigkeit, Gruppen zu bilden und zu leiten, Verantwortlichkeit, Urteils- und Kritikfähigkeit, großherzige Bereitschaft und die Kraft, sich entschieden für die Sendung der Kongregation einzusetzen.

90.  – Der Visitator muß eine Zeit festsetzen, damit die Studenten nach Abschluß der theologischen Studien und vor dem Empfang der Priesterweihe eine Zeitlang als Diakone tätig sind.

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4. Die Ausbildung der Brüder

91. — § 1. — Besondere Sorgfalt widme man der Ausbildung der Brüder, damit sie ihre Sendung in der Kongregation der Mission getreulich erfüllen können. Alles, was in den Konstitutionen und Statuten über die Ausbildung gesagt wird, gilt auch für die Brüder.

§ 2. — Sie müssen also im Inneren Seminar dieselbe Ausbildung wie die anderen Mitbrüder gemessen, wenn nicht besondere Umstände etwas anderes nahelegen.

§ 3. — Bezüglich der Ausbildung der Brüder, die ständige Diakone werden sollen, gelten die Provinznormen.

92. — Die Brüder sollen stufenweise in das Apostolat eingeführt werden, so daß sie lernen, alles im Licht des Glaubens zu sehen, zu beurteilen und zu tun und durch ihre Tätigkeit sich selbst mit den anderen zu bilden und zu vervollkommnen.

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5. Direktoren und Professoren

93.  — Die ganze Provinz muß sich für die Ausbildung der Mitbrüder verantwortlich fühlen. Die einzelnen Mitbrüder mögen zur aktiven Mithilfe bei der Durchführung dieser Aufgabe bereit sein.

94.   — Da die Ausbildung der Studenten vor allem von geeigneten Erziehern abhängt, bedürfen die Mentoren und Professoren solider Wissenschaft, pastoraler Erfahrung und einer besonderen Schulung.

95. – § 1.— Zwischen Direktoren und Studenten soll ein Verhältnis gegenseitigen Verstehens und Vertrauens herrschen. In ständigem und aktivem Umgang miteinander sollen sie eine echte Erziehungsgemeinschaft bilden.

§ 2. – Offen für Anregungen aus anderen Gruppen, soll diese Gemeinschaft ihre eigenen Ziele und Tätigkeiten im Auge behalten und sie ständig überprüfen.

§ 3. – Die an der Ausbildung Beteiligten sollen gemeinsam vorgehen. Doch soll die besondere und unmittelbare Sorge für die Seminaristen und Studenten einem Mitbruder oder, wenn nötig, mehreren Mitbrüdern übertragen werden.

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DRITTER   TEIL

Organisation

1. Abschnitt — Die Leitung Grundsätzliches

96.  – Weil alle Mitbrüder zur Fortführung der Sendung Christi berufen sind, haben auch alle das Recht und die Pflicht, gemäß den Normen unseres eigenen Rechts am Gedeihen unserer apostolischen Gemeinschaft mitzuwirken und an ihrer Leitung teilzunehmen. Deshalb sollen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, bei der Übernahme apostolischer Arbeiten, bei der Ausführung von Weisungen aktiv und verantwortlich zusammenarbeiten.

97.  — § 1. — Alle, die in der Genossenschaft Autorität ausüben, die von Gott ist, und diejenigen, die hieran irgendwie Anteil haben, also etwa in den Versammlungen und Ratsgremien, sollen sich den Guten Hirten vor Augen halten, der nicht gekommen ist, sich bedienen zu lassen, sondern zu dienen. Im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor Gott sollen sie sich als Diener der Gemeinschaft betrachten, um diese in echter Arbeits- und Lebensgemeinschaft im Geist des heiligen Vinzenz dem Ziel, das sie sich gesteckt hat, näher zu führen.

§ 2. — Deshalb sollen sie den Dialog mit den Mitbrüdern pflegen, wobei ihre Vollmacht, Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu geben, nicht in Frage gestellt wird.

98.   – Alle Mitbrüder haben bei den Aufgaben, die ihnen die Gemeinschaft überträgt, die Voll–macht, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Deshalb soll eine höhere Instanz nicht Entscheidungen an sich ziehen, die von den einzelnen Mitbrüdern oder von einer niederen Instanz geregelt werden können.

Doch darf dabei nicht die Einheit der Leitung verlorengehen, da sie für die Erreichung des Zieles und den Bestand der Genossenschaft unverzichtbar ist.

99.  — Die Kongregation der Mission mit ihren Häusern und Kirchen, sowie alle ihre Mitglieder sind exemt gegenüber den Ortsordinarien durch ein spezielles apostolisches Indult, ausgenommen die im Recht eigens genannten Fälle.

100. — Die Generalversammlung, der Generalsuperior, die Visitatoren und die Superioren der Häuser und der rechtmäßig errichteten Kommunitäten haben über die Mitbrüder die im allgemeinen und unserem Eigenrecht umschriebene Vollmacht. Sie besitzen überdies kirchliche Leitungsgewalt oder Jurisdiktion sowohl für den äußeren als auch für den inneren Bereich. Die Superioren müssen daher die Priesterweihe empfangen haben.

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Kapitel I – Die Generalkurie

1. Der Generalsuperior

101. — Der Generalsuperior, der Nachfolger des heiligen Vinzenz, führt gemeinsam mit der ganzen Kongregation die Sendung des Gründers, die den verschiedenen Zeitumständen   angepasst  ist, im Dienst der Gesamtkirche fort. Daher soll er die Genossenschaft in dem Bemühen leiten, das Charisma des heiligen Vinzenz immer in der Kirche lebendig zu halten.

102. — Vom Generalsuperior, dem Zentrum der Einheit und der Koordination der Provinzen, sollen grundsätzliche Anregungen  für das geistliche Leben und die apostolische Tätigkeit ausgehen.

103. — Der Generalsuperior leitet mit ordentlicher Vollmacht alle Provinzen, Hauser und die einzelnen Mitbruder nach den Normen des allgemeinen  und  unseres  besonderen   Rechts. Doch untersteht er gemäß dem Recht der Autorität der Generalversammlung.

104. — Der Generalsuperior kann für die Konstitutionen und Statuten sowie für die Dekrete nur die gebräuchliche Erklärung geben.  

105.   — § 1. — Der Generalsuperior wird von der Generalversammlung gemäß Art. 140 der Konstitutionen gewählt.

§ 2. – Zur Gültigkeit der Wahl des Generalsuperiors sind die Bedingungen erforderlich, die der zu Wählende nach dem allgemeinen und dem Eigenrecht erfüllen muß.

§ 3. — Der Generalsuperior wird nach Maßgabe des Eigenrechts der Kongregation der Mission auf sechs Jahre gewählt und kann dann noch einmal für sechs Jahre wiedergewählt werden.

§ 4. — Die sechs Jahre enden mit der Übernahme des Amtes durch den Nachfolger in der nächsten ordentlichen Generalversammlung.

106.   — § 1. — Das Amt des Generalsuperiors erlischt:

1.  durch die Übernahme des Amts durch den Nachfolger;

2.  durch seinen Verzicht, wenn er von der Generalversammlung oder vom Heiligen Stuhl angenommen wird;

3.  durch die vom Heiligen Stuhl verfügte Absetzung.

§ 2. — Wenn es offenkundig ist, daß der Generalsuperior unwürdig oder ungeeignet ist, sein Amt auszuüben, ist es Aufgabe der Generalassistenten, gemeinsam darüber zu befinden und den Heiligen Stuhl davon in Kenntnis zu setzen, dessen Entscheidung zu folgen ist.

107. — Außer den Vollmachten, die dem Generalsuperior durch das allgemeine und besondere Recht oder durch ein besonderes Zugeständnis gegeben sind, hat er die Aufgabe und die Pflicht:

1.  seine ganze Sorge darauf zu verwenden, daß der Geist des heiligen Gründers lebendig unter uns erhalten bleibt und die Konstitutionen und Statuten in geeigneter Weise angewendet werden;

2.  mit Zustimmung seines Rats allgemeine Anordnungen zum Nutzen der Kongregation zu treffen;

3.  mit Zustimmung seines Rats und nach Anhören der beteiligten Mitbrüder unter Beachtung der Rechtsvorschriften Provinzen zu errichten, zusammenzulegen, aufzuteilen und aufzulösen;

4.  die Generalversammlung einzuberufen, darin den Vorsitz zu führen und die Mitglieder mit Zustimmung der Versammlung selbst zu entlassen;

5.  mit Zustimmung seines Rats und nach Anhören der Provinzkonsultoren  aus einem schwerwiegenden  Grund einen Visitator abzusetzen;

6.  mit Zustimmung seines Rats und nach Anhören der Betroffenen nach can.733, § 1 Häuser und Ortskommunitäten zu errichten und aufzulösen unter Beachtung der Autorität des Visitators;

7.  aus schwerwiegendem Grund mit Zustimmung seines Rats nach Anhören der betroffenen Visitatoren das Haus einer Provinz im Gebiet einer anderen zu errichten;

8.  aus einem angemessenen Grund und mit Zustimmung seines Rats Häuser zu errichten, die von keiner Provinz abhängen und vom Haussuperior in unmittelbarer Abhängigkeit vom Generalsuperior geleitet werden, und die Superioren dieser Häuser zu ernennen;

9.  mit Zustimmung seines Rats Mitglieder zu den Gelübden und den Weihen zuzulassen, sie aus einem schwerwiegenden Grund von den Gelübden zu dispensieren, sei es, daß sie die Kongregation verlassen, sei es, daß sie entlassen werden;

10.  Mitglieder zu entlassen entsprechend dem allgemeinen und unserem besonderen Recht;

11. mit Zustimmung seines Rats in außergewöhnlichen Fällen aus schwerwiegendem Grund von der Beobachtung der Konstitutionen zu entbinden;

12. mit Zustimmung seines Rats die Provinznormen zu approbieren.

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2. Der Generalvikar

108. — Der Generalvikar hilft dem Generalsuperior und nimmt während dessen Abwesenheit  dessen Amtsgeschäfte gemäß unserem besonderen Recht war.

109. – Der Generalvikar wird von der General Versammlung gemäß unserem Recht gewählt um wird damit auch ohne weiteres Generalassistent.

110. — Ist der Generalsuperior abwesend, so hat der Generalvikar die gleichen Befugnisse wie dieser, wenn der Generalsuperior sich nicht etwa vorbehalten hat.

111. — Im Fall einer Verhinderung des Generalsuperiors vertritt ihn der Generalvikar mit allen Rechten bis zum Ende der Verhinderung Ob eine Verhinderung vorliegt, stellt der Generalrat in Abwesenheit des Generalsuperiors, aber m Anwesenheit des Generalvikars fest

112. —Wird das Amt des Generalsuperiors aus irgendeinem Grund frei, so wird der Generalvikar ohne weiteres Generalsuperior bis zum Ablauf der sechsjährigen Amtszeit Mit Zustimmung seines Rats und nach Anhören wenigstens der Visitatoren und Vizevisitatoren soll er möglichst bald einen neuen Generalvikar aus den Assistenten ernennen

113. — Wird das Amt des Generalvikars aus irgendeinem Grund frei, so soll der Generalsuperior mit Zustimmung seines Rats und nach Anhören wenigstens der Visitatoren und Vizevisitatoren möglichst bald einen neuen Generalvikar aus den Assistenten ernennen

114. — Das Amt des Generalvikars erlischt gemäß dem allgemeinen und besonderem Recht

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3. Die Generalassistenten

115. – Die Generalassistenten sind Mitglieder der Genossenschaft, die den Rat des Generalsuperiors bilden und ihm mit Rat und Tat bei der Leitung der Kongregation helfen, damit deren Einheit und Kraft gefordert, die Konstitutionen und Entscheidungen der Generalversammlung verwirklicht werden und alle Provinzen zum Gedeihen der Werke der Kongregation zusammenarbeiten.

116. — § 1 – Die Generalassistenten werden von der Generalversammlung nach unseren Rechtsnormen gewählt.

§ 2 — Die Generalassistenten, vier an der Zahl, werden aus verschiedenen Provinzen auf sechs Jahre gewählt und können einmal wiedergewählt werden

§ 3 – Die sechsjährige Amtsperiode geht zu Ende mit Übernahme des Amts durch den Nachfolger in der nächsten ordentlichen Generalversammlung

117. – Das Amt der Generalassistenten erlischt entsprechend dem allgemeinen und besonderen Recht.

118. — § 1. — Wenn ein Assistent aus seinem Amt scheidet, ernennt der Generalsuperior einen Ersatzmann mit Zustimmung der anderen Assistenten. Dieser hat dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Assistenten.

§ 2. — Wenn jedoch innerhalb von sechs Monaten eine Generalversammlung beginnt, braucht der Generalsuperior keinen Ersatzmann zu ernennen.

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4. Die Offiziale der Generalkurie

119. — § 1. — Der Generalsekretär, der Generalökonom und der Generalprokurator beim Heiligen Stuhl werden unabhängig von der Zahl der Assistenten vom Generalsuperior mit Zustimmung seines Rats ernannt.

§ 2. — Sie bleiben im Amt nach dem Willen des Generalsuperiors mit Zustimmung seines Rats. Hinsichtlich ihres Amts gehören sie zur Generalkurie.

§ 3. — Sie können vom Generalsuperior zum Generalrat hinzugezogen werden, aber ohne Stimmrecht, unbeschadet der Fälle, die in den Statuten behandelt sind.

§ 4. — Sie nehmen an der Generalversammlung mit Stimmrecht teil.

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Kapitel II — Provinz– und Hausverwaltung

1. Die Provinzen und Vizeprovinzen

120. — Die Kongregation der Mission besteht aus Provinzen gemäß unserem Recht.

121. — Nach unserem Recht gibt es auch Vizeprovinzen in der Kongregation.

122. — Eine Provinz ist territorial umschrieben und besteht aus mehreren miteinander verbundenen Häusern. An ihrer Spitze steht der Visitator mit eigener ordentlicher Vollmacht entsprechend dem allgemeinen und unserem besonderen Recht.

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2. Visitator und Vizevisitator

123. – § 1. – Der Visitator ist höherer Oberer, Ordinarius und mit eigener ordentlicher Vollmacht ausgestattet. Er steht an der Spitze einer Provinz, um sie gemäß dem allgemeinen und unserem besonderen Recht zu leiten.

§ 2. — Der Visitator soll um die aktive Teilnahme aller am Leben und Apostolat der Provinz bemüht sein und die Mitbrüder und die zur Verfügung stehenden Mittel im Dienst der Kirche gemäß dem Zweck der Kongregation einsetzen. Er fördere die besonderen Aufgaben und Arbeiten der Häuser, trage Sorge für den persönlichen Fortschritt und die Tätigkeit der einzelnen und eine lebendige Einheit.

124. — Der Generalsuperior ernennt mit Zustimmung seines Rats gemäß unserem Eigenrecht den Visitator nach vorhergegangener Befragung der Provinz, oder er bestätigt ihn nach vorhergegangener Wahl.

125. — Es ist das Recht und die Pflicht des Visitators:

1.  die Beobachtung der Konstitutionen, Statuten und Normen zu fördern;

2.  mit Zustimmung seines Rats Anordnungen zum Wohl der Provinz zu treffen;

3.  mit Zustimmung seines Rats und nach Befragung des Generalsuperiors innerhalb der Grenzen seiner Provinz gemäß can. 733, § 1 Häuser zu errichten und örtliche Kommunitäten zu gründen und sie aufzuheben;

4.  mit Zustimmung seines Rats und nach Anhören der Mitbrüder den Superior eines Hauses zu ernennen und den Generalsuperior davon in Kenntnis zu setzen;

5. mit Zustimmung seines Rats und nach Besprechung mit den Betroffenen mit Genehmigung des Generalsuperiors einen Regionalsuperior einzusetzen und ihm Vollmachten zu übertragen;

6. die Hauser und die Mitbruder oft zu besuchen und sie wenigstens alle zwei Jahre zu visitieren,

7. die Provinzversammlung entsprechend unserem eigenen Recht einzuberufen und darin den Vorsitz zu fuhren; die Mitglieder mit Zustimmung der Versammlung zu entlassen und die Provinznormen zu veröffentlichen;

8. Kandidaten ins Innere Seminar aufzunehmen und sie zum „Guten Vorsatz" und den Gelübden zuzulassen gemäß den Konstitutionen und Statuten;

9.  nach Beratung mit den Superioren und den Leitern des Studentats Mitbruder zu den liturgischen   Ämtern  und  mit  Zustimmung seines Rats zu den Weihen zuzulassen;

10. Mitbruder für die Weihen zu präsentieren und ihnen die Dimissionen für ihre Weihe auszustellen;

11. noch nicht inkorporierte Mitbruder nach Anhören seines Rats und nach Besprechung mit den Mentoren zu entlassen.

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3. Der Assistent des Visitators

126. – Der Visitator kann zur Unterstützung in seinem Amt einen Assistenten haben, der die von den Art. 61 und 100 geforderten Voraussetzungen erfüllt. Die Provinzversammlung entscheidet, ob ein Assistent ernannt werden soll.

4. Der Rat des Visitators

127. — Die Konsultoren, die den Rat des Visitators bilden, helfen diesem mit Rat und Tat in der Leitung der Provinz, damit deren Kräfte und Einheit gefördert, die Konstitutionen und die Entscheidungen der Provinzversammlung durchgeführt werden und alle Häuser und Mitbrüder in den übernommenen Werken zusammenarbeiten.

5. Der Provinzökonom

128. — In jeder Provinz soll es einen Ökonomen geben, der die zeitlichen Güter der Provinz unter der wachsamen Leitung des Visitators und seines Rats verwaltet nach Norm des can. 636, § 1 und unseres eigenen Rechts.

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6. Die Ämter der Hausverwaltung

129. — § 1. — Die Kongregation verwirklicht sich vor allem in den einzelnen Hausgemeinschaften.

§ 2. — Der Superior, von dem die Einheit und das Leben des Hauses vornehmlich abhängen, soll die Dienste, die die Hausgemeinschaft übernommen hat, fördern und mit der Gemeinschaft sein Interesse am Fortschritt der einzelnen und ihrer Tätigkeit bekunden.

130. – § 1. — Der Ortssuperior wird nach Anhören der Mitbruder des Hauses oder der Ortskommunität für drei Jahre vom Visitator ernannt. In demselben Haus bzw. in derselben Ortskommunität kann er unter denselben Bedingungen für ein weiteres Triennium ernannt werden. Nach dem zweiten Triennium hat man sich, wenn nötig, an den Generalsuperior zu wenden.

§ 2. – Die Provinzversammlung kann auch eine andere Form der Ernennung des Haussuperiors festsetzen.

§ 3. — Der Haussuperior muß den Voraussetzungen entsprechen, die von den Art. 61 und 100 gefordert sind.

131. – Gemäß dem Recht hat der Superior ordentliche Vollmacht im inneren und äußeren Bereich über seine Mitbrüder und alle, die Tag und Nacht in seinem Haus leben. Diese Vollmacht kann er andern übertragen.

132. — § 1. — Wenn  die Voraussetzungen für die Errichtung eines Hauses fehlen oder wenn ein Unternehmen es nahelegt, kann der Visitator mit Zustimmung seines Rats eine Gruppe nach Art eines Hauses errichten gemäß den Provinznormen.

        § 2. — Einer der Mitbrüder, der vom Visitator nach Maßgabe des Rechts ernannt wird, ist in dieser Gemeinschaft wie ein Superior verantwortlich.

§ 3. — Eine Gruppe nach Art eines Hauses hat dieselben Rechte und Pflichten wie eine Hausgemeinschaft.

133. — Ein Haussuperior kann abgesetzt werden, wenn der Visitator es mit Zustimmung seines Rats und mit Genehmigung des Generalsuperiors aus einem triftigen und entsprechenden Grund für gut hält.

134. — § 1. — Der Ökonom verwaltet unter der Leitung des Superiors und unterstützt von der Sorge der Mitbrüder und im Gespräch mit ihnen die Güter des Hauses nach Maßgabe des allgemeinen Rechts,  des  Rechts  der Kongregation und der Provinz.

§ 2. – Wenn der Visitator mit Zustimmung seines Rats es für irgendein Haus als notwendig ansieht, soll ein Hausrat eingesetzt werden. Die Hauskonsultoren, die dem Superior bei der Leitung des Hauses helfen, werden nach den Provinznormen ernannt.

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Kapitel III — Die Versammlungen

1. Allgemeine Bestimmungen

135. – In der Kongregation der Mission gibt es drei Arten von Versammlungen, deren Aufgabe es ist, die Spiritualität und reges apostolisches Leben der Kongregation zu schützen und zu fördern: die General-, die Provinz- und die Hausversammlung.

136. — § 1. — Keiner kann ein doppeltes Stimmrecht haben.

§ 2. — Vor der Wahl gestellte Bedingungen gelten als nichtig.

§ 3. – Aufgrund der Wahl ist der Gewählte verpflichtet, an der Versammlung teilzunehmen bzw. ein Amt anzunehmen, wenn ihn nicht ein schwerwiegender Grund entschuldigt. Handelt es sich um Teilnahme an einer Versammlung, so wird der schwerwiegende Grund vom zuständigen Obern begutachtet, der danach die Versammlung um die Bestätigung bittet; geht es dagegen um die Annahme eines Amts, so muß der schwerwiegende Grund von der Versammlung anerkannt werden.

§ 4. — Keiner kann sich nach eigenem Gutdünken in den Versammlungen von einem andern vertreten lassen.

§ 5. — Die Stimmenmehrheit wird nur nach den abgegebenen gültigen Stimmen berechnet. Stimmenthaltung zählt nicht.

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2. Die Generalversammlung

137. — Die Generalversammlung repräsentiert unmittelbar die ganze Kongregation und hat als deren höchste Autorit&aumauml;t das Recht:

1.  das Erbgut unserer Kongregation zu wahren und sich, wie diese es sich selbst vorgenommen hat, um die den Verhältnissen entsprechende Erneuerung zu bemühen;

2.  den Generalsuperior, den Generalvikar und die Generalassistenten zu wählen;

3.  Gesetze   oder  Statuten und Dekrete zum Wohl der Kongregation zu erlassen unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität. Statuten, die nicht ausdrücklich abgeschafft werden, bleiben in Kraft. Dekrete jedoch müssen ausdrücklich bestätigt werden, um ihre Gültigkeit zu behalten;

4.  vom Heiligen Stuhl Änderungen in den von ihm approbierten Konstitutionen mit Zweidrittelmehrheit zu erbitten;

5.  die Statuten authentisch zu interpretieren; die authentische Interpretation der Konstitutionen jedoch ist Sache des Heiligen Stuhls.

138. — Eine Generalversammlung, die vom Generalsuperior einberufen wird, kann sein:

1.  eine ordentliche Generalversammlung zur Wahl des Generalsuperiors, des Generalvikars und der Generalassistenten und zur Behandlung der Angelegenheiten der Kongregation;

2.  eine außerordentliche Generalversammlung, die vom Generalsuperior gemäß  unserem eigenen Recht einberufen wird.

139. — An der Generalversammlung müssen teilnehmen:

1. der Generalsuperior, der Generalvikar und die Generalassistenten, der Generalsekretär, der Generalökonom und der Generalprokurator beim Heiligen Stuhl;

2. die Visitatoren und die Delegierten der Provinzen, die nach unserem eigenen Recht gewählt werden.

140. – Die Wahl des Generalsuperiors geschieht auf folgende Weise:

§ 1. — Wenn im ersten Wahlgang keiner zwei Drittel der Stimmen auf sich vereinigt, findet ein zweiter Wahlgang statt nach demselben Verfahren wie der erste. Ist der zweite Wahlgang ergebnislos, folgt ein dritter und ggfs. ein vierter.

Nach dem vierten ergebnislosen Wahlgang kommt ein fünfter, in dem die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich ist und genügt, abzüglich der ungültigen.

Nach dem fünften ergebnislosen Wahlgang kommt ein sechster, in dem nur die zwei Kandidaten passives Wahlrecht haben, die im fünften Wahlgang die meisten, wenn auch gleich viele Stimmen hatten, falls nicht mehrere an erster oder zweiter Stelle gleich viele Stimmen erhielten. In dem Fall haben auch diese im sechsten Wahlgang passives Wahlrecht. In diesem Wahlgang ist erforderlich und genügt die relative Mehrheit der Stimmen unter Abzug der ungültigen. Im Fall der Stimmengleichheit gilt als gewählt, der älter ist an Berufs-  oder Lebensjahren.                                

§ 2. — Nach gültiger Wahl und der Annahme des Amts durch den Gewählten proklamiert der Vorsitzende nach Ausstellung des Wahldekrets mit deutlicher Stimme den Gewählten Wenn der Vorsitzende selbst zum Generalsuperior gewählt wurde, stellt der Sekretär der Versammlung das Dekret aus, und der Moderator proklamiert den Gewählten.

§ 3 — Wer gewählt wurde, verweigere nur aus schwerwiegenden Gründen die Annahme der anvertrauten Last.

§ 4 – Nach vollzogener Wahl und Dank gegen Gott werden die Wahlzettel vernichtet

§ 5 — Wenn der Neugewählte nicht anwesend ist, soll er herbeigerufen werden Bis zu seiner Ankunft kann die Generalversammlung andere Probleme der Kongregation der Mission behandeln.

141. — Der Generalvikar wird unter denselben Bedingungen wie der Generalsuperior gewählt und nach der in Art 140, § 1 angegebenen Weise.

142.  – § 1  – Nach der Wahl des Generalsuperiors und des Generalvikars schreitet die Generalversammlung zur Wahl der anderen Assistenten in getrennten Wahlgängen

§ 2 — Jene gelten als gewählt, die nach Abzug der ungültigen Stimmen die absolute Mehrheit erhielten; sie werden vom Vorsitzenden der Versammlung als die Gewählten bekanntgegeben.

§ 3. — Wenn im ersten und zweiten Wahlgang keiner gewählt wurde, dann ist im dritten Wahlgang der gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhielt, bei Stimmengleichheit der nach Berufs– oder Lebensjahren Ältere.

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3. Die Provinzversammlung

143. — Die Provinz Versammlung ist die Zusammenkunft von Mitbrüdern, die die Provinz als Abgeordnete vertreten. Ihre Aufgabe ist:

1.  im   Namen   des   allgemeinen  und unseres eigenen Rechts zum allgemeinen Wohl der Provinz Normen festzusetzen, die nach der Genehmigung durch den Generalsuperior mit Zustimmung seines Rats verpflichtende Kraft haben;

2.  als beratendes Organ des Visitators Angelegenheiten zu behandeln, die der Provinz von Nutzen sein können;

3.  über Vorschläge zu befinden, die im Namen der Provinz an die Generalversammlung oder an den Generalsuperior weitergeleitet werden sollen;

4.  ggfs. Delegierte für die Generalversammlung zu wählen;

5.  im Rahmen  des allgemeinen und unseres eigenen  Rechts Normen  für die Hausversammlungen festzusetzen, die nicht der Zustimmung des Generalsuperiors bedürfen.

144.  — § 1. — Eine Provinzversammlung ist zweimal innerhalb von sechs Jahren abzuhalten, und zwar vor einer Generalversammlung und einmal in der Zwischenzeit.

§ 2. – Der Visitator kann mit Zustimmung des Provinzrates und nach Anhören der Superioren, wenn es notwendig erscheint, eine außerordentliche Provinzversammlung einberufen.

145. — Es ist Sache des Visitators, die Provinzversammlung einzuberufen, zu leiten, mit Zustimmung der Versammelten zu entlassen und die Normen bekanntzugeben.

146. — Wenn die Provinznormen nichts anderes vorsehen, müssen an der Provinzversammlung teilnehmen:

1.  aufgrund ihres Amtes der Visitator, die Mitglieder des Provinzrates, der Provinzökonom und die Superioren der einzelnen Häuser;

2.  ferner die nach Norm des Eigenrechts Deputierten.

4. Die Hausversammlung

147. – § 1. — Die Hausversammlung wird vom Haussuperior oder von seinem Assistenten, wenn er dessen Amt voll ausübt, einberufen und abgehalten in Hinordnung auf die Provinzversammlung.

§ 2. — Zur Hausversammlung sind alle zusammenzurufen, die aktives Stimmrecht haben.

§ 3. – Die Hausversammlung hat das zu behandeln, was sie in der Provinzversammlung vorbringen will, sowie die Fragenkomplexe, welche die Vorbereitungskommission der Provinzversammlung zur Diskussion vorgelegt hat, und Vorschläge zu überlegen.

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2. Abschnitt — Die zeitlichen Güter

148. – § 1. – Wegen der Erfordernisse der Seelsorge und des gemeinschaftlichen Lebens besitzt die Kongregation der Mission zeitliche Guter. Sie gebraucht sie als Hilfsmittel für den Dienst an Gott und den Armen nach der Gesinnung und der Handlungsweise ihres Gründers. Sie verwaltet sie als Eigentum der Armen mit Umsicht, aber ohne das Verlangen, sie anzuhäufen.

§ 2. – Die Kongregation der Mission bekennt sich zur Gemeinschaftsform der evangelischen Armut dadurch, daß alle Güter gemeinsam sind und die Gemeinschaft sie gebraucht, um besser das ihr eigene Ziel zu verfolgen und zu erreichen.

149. — Da alles Eigentum gemeinsam ist, sind alle Mitbrüder nach Maßgabe des Rechts mitverantwortlich für Erwerb, Verwaltung und Verwendung der zeitlichen Güter des Hauses und der Provinz, zu der sie gehören. Unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit gilt das auch für die Güter der ganzen Kongregation.

150. – § 1. — Die Häuser, die Ortskommunitäten, die Provinzen und die Kongregation selbst können zeitliche Güter erwerben und besitzen. Wo es erforderlich ist, sind die Obern die gesetzlichen Vertreter auch im zivilen Bereich, wenn nichts anderes vorgesehen ist.

§ 2. — Erwerbsquellen sind neben der Arbeit der Mitbrüder alle für den Erwerb von Gütern moralisch erlaubten Mittel.

 151. – Das Gemeinwohl verlangt, daß die Häuser die Provinz unterstützen in dem, was für eine gute Verwaltung nötig ist und zur Vorsorge für die allgemeinen Erfordernisse dient. Dasselbe gilt von den Provinzen in Bezug auf die Generalkurie.

152. — § 1. — Die Provinzen und Häuser; miteinander ihre zeitlichen Güter teilen, sc die, die mehr haben, denen helfen, die Not leiden.

§ 2. — Die Kongregation, die Provinzen und Häuser sollen bereitwillig von ihrem Eiger geben, um der Not anderer abzuhelfen und Bedürftige zu unterstützen.

§ 3. — Bei der Zuteilung der Güter sollen außerdem auf den Grundsatz der Gleichheit achten, um das Gemeinschaftsleben der Mitbrüder stärken. Für die individuellen Bedürfnisse der Mitbrüder sollen sie gemäß den Provinznormen sorgen.

153. — § 1. — Die mit der Sorge für die zeitlichen Güter Beauftragten verwalten diese, um den Mitbrüdern den notwendigen Lebensunterhalt beschaffen und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel für ihre apostolische Tätigkeit und für Werke der Liebe zur Verfügung zu stellen.

§ 2. — Die Güter der Gemeinschaft sind von den jeweiligen Ökonomen unter Leitung und Kontrolle der Obern mit ihrem Rat zu verwalten im Rahmen des allgemeinen und unseres eigene Rechts gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität.

154. – § 1. — Die mit der Verwaltung Betrauten sollen daran denken, daß sie nur die Güter de Kongregation verteilen. Daher sollen sie diese nur für Zwecke ausgeben, die dem Stand von Missionaren entsprechen. Sie sollen sich stets nach den gerechten Zivilgesetzen richten sowie nach den Normen und dem Geist der Kongregation.

§ 2. – Sie sollen bereitwillig für die Bedürfnisse der Mitbrüder sorgen in allem, was deren Leben, besondere Aufgabe und apostolische Arbeit betrifft; denn ein solcher Gebrauch der Güter ist für die Mitbrüder ein Ansporn, für die Armen zu sorgen und ein brüderliches Leben zu führen.

§ 3. — Bei der Zuteilung der Güter sollen sie außerdem auf den Grundsatz der Gleichheit achten, um das Gemeinschaftsleben der Mitbrüder zu stärken. Für die individuellen Bedürfnisse der Mitbrüder sollen sie gemäß den Provinznormen sorgen.

155. – Zur Gültigkeit einer Veräußerung und irgendeines Geschäftsvorgangs, bei dem der Vermögensstand einer juristischen Person gemindert werden kann, ist die schriftliche Erlaubnis des zuständigen Obern mit Zustimmung seines Rats erforderlich. Wenn es sich um einen Geschäftsvorgang handelt, der die Summe, die vom Heiligen Stuhl für das betreffende Gebiet festgelegt ist, übersteigt, ebenso wenn es sich um Sachen, die der Kirche aus Frömmigkeit geschenkt wurden, oder um kostbare Dinge handelt, ist die Erlaubnis des Heiligen Stuhls erforderlich.

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